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Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit wird ab Jänner 2026 stark eingeschränkt

Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dürfen ihren geringfügigen Nebenbeschäftigungen ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nachgehen.


Ab 01. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe nur mehr eingeschränkt möglich sein.

Bisher durften arbeitslos gewordene Personen durch Ausübung einer geringfügigen unselbstständigen oder einer nicht der Pflichtversicherung unterliegenden selbstständigen Beschäftigung zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe etwas dazuzuverdienen.  

Künftig bestehen nur noch folgende Zuverdienstmöglichkeiten:

  • Personen, die vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung bereits geringfügig dazuverdient haben, dürfen diese geringfügige Tätigkeit weiterhin ausüben.
  • Personen, die langzeitarbeitslos sind (weisen eine Bezugsdauer von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
    von 365 Tagen auf, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind), dürfen einmalig bis zu 26 
    Wochen lang geringfügig dazuverdienen
  • Personen, die aufgrund einer Krankheit 52 Wochen lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig bis zu 26 Wochen lang geringfügig dazuverdienen
  • Langzeitarbeitslose über 50 Jahren oder Personen, die einen Behinderungsgrad von zumindest 50 % 
    aufweisen, dürfen eine geringfügige Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausüben. 

Arbeitslose Personen, die am 01. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind, müssen diese Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, um weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu bekommen, soweit sie nicht unter die genannten Ausnahmeregelungen fallen. Langzeitarbeitslose und Wiedereinsteiger dürfen die entsprechend den neuen Bestimmungen geringfügige Tätigkeit 26 Wochen lang fortführen.

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