Worauf Junge beim Ferialjob achten sollten
Ferienjobs sind heiß begehrt. Viele Jugendliche wollen in den Sommermonaten ihr Taschengeld aufbessern und in das Berufsleben hineinschnuppern. Dabei handelt es sich anscheinend um so viele Jugendliche, dass es sich Betriebe auch leisten können, sich nicht an die Spielregeln zu halten.
Ferialpraxis ≠ Ferialarbeit
Von einer „Ferialpraxis” spricht man nur dann, wenn es sich um eine von einer Schule zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit, die auch Ausbildungszwecken dient, handelt. Beispielsweise verlangen landwirtschaftliche Fachschulen in der Regel die Absolvierung derartiger Praktika. Weil der Zweck des Praktikums – wie bei einem Lehrverhältnis – nicht nur in der Arbeitsleistung für den Dienstgeber, sondern auch in der Ausbildung des Praktikanten liegt, wird lediglich eine (meist im Kollektivvertrag festgelegte) Praktikantenentschädigung bezahlt, die erheblich unter dem geringsten Arbeiterlohn liegt.
Wer hingegen in einem „Ferialjob” arbeitet, ist arbeitsrechtlich Ferialaushilfe und hat Anspruch auf einen Arbeiterlohn (bzw. auf ein Angestelltengehalt). In diesen Fällen dient das Beschäftigungsverhältnis keinem Ausbildungszweck. Typischerweise nehmen Betriebe derartige Ferialaushilfen zur Urlaubsvertretung oder zur Abdeckung von Arbeitsspitzen (z.B. während der Erntezeit) auf.
Bezahlung nach Kollektivvertrag
Ferialaushilfen sind nach den kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltstafeln entsprechend ihrer Tätigkeit einzustufen. Besondere kollektivvertragliche Ansätze (Stand Mai 2023) für Ferialaushilfen gibt es im land- und forstwirtschaftlichen Bereich:
- im Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Kategorie 2 Ferialarbeiter: EUR 9,07 /Std.
- in den Kollektivverträgen der Raiffeisen Lagerhäuser:
- Ferialaushilfen Arbeiter: EUR 1.460,-
- Ferialaushilfen Angestellte: EUR 1.501,-
- im den Kollektivverträgen der Raiffeisen Ware Austria AG: Ferialaushilfen: EUR 1.549,-.
- in den Kollektivverträgen bei der Österreichischen Bundesforste AG: Ferialangestellte: EUR 1.538,69,-
- im Kollektivvertrag für Angestellte in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben: Ferialangestellte: EUR 866,33,-
Weil es in bäuerlichen Betrieben keine eigene Kategorie für Ferialaushilfen gibt, steht Ferialaushilfen der kollektivvertragliche Mindestlohn zu. Da Jugendliche (unter 18 Jahre) nicht zur Überstundenarbeit herangezogen werden dürfen, haben Ferialaushilfen unter 18 Jahren keinen Anspruch auf das Überstundenpauschale. Daraus ergeben sich unterschiedliche Ansätze: Bei Ferialaushilfen unter 18 Jahren, die als Arbeiter beschäftigt sind, beträgt der Mindestlohn laut Kategorie 4a EUR 1.712,34. Bei Arbeitern über 18 Jahre (Kategorie 4a inklusive Überstundenpauschale von EUR 146,77) und Angestellten (Kategorie 3) beträgt dieser EUR 1.859,11.
Bei Fragen rund um ihren Ferialjob wenden Sie sich an die LAK-Rechtsabteilung unter 01/ 512 16 01 - 12.
Regel 1: Entgelt
Ein Praktikant nach dem Kollektivvertrag ist nur, wer eine Pflichtpraxis absolviert. Für jeden anderen Ferialjob muss das geringste kollektivvertragliche Arbeiter– oder Angestelltenentgelt bezahlt werden.
Regel 2: Sonderzahlungen
Am Ende müssen anteilig die sogenannten Sonderzahlungen in der Höhe von etwa 1/6 des laufendes Entgelts beglichen werden.
Regel 3: Urlaub
Pro Monat gebühren (etwas mehr als) 2 Tage Urlaub. Werden sie nicht konsumiert, sind sie am Ende als Urlaubsersatzleistung abzulösen.
Regel 4: Arbeitszeit
Jeder Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit privat aufzeichnen, am besten handschriftlich in einem Kalender. Wer seine Arbeitszeit nicht aufgeschrieben hat, dem kann bei Meinungsverschiedenheiten über die korrekte Entlohnung in der Regel nicht geholfen werden.
Regel 5: Lohnabrechnung
Jedes Monat muss eine Lohnabrechnung ausgehändigt werden. Prüfen Sie diese! Treten Unklarheiten auf, sollte man zuerst beim Dienstgeber und nötigenfalls auch bei der NÖ LAK nachfragen.
Regel 6: Lohnsteuerausgleich
Wer einen Ferialjob macht, darf nicht auf die Arbeitnehmerveranlagung vergessen. Allfällig bezahlte Lohnsteuer sowie Negativsteuer werden rückerstattet.
Unter 18-jährige Arbeitnehmer/innen stehen darüber hinaus arbeitsrechtlich unter besonderem Schutz (z.B. Jugendschutz bzw. Sicherheits- und Gesundheitsschutz)
- Regelmäßige Wochenarbeitszeit max. 40 Stunden / Tagearbeitszeit grundsätzlich maximal 8 Stunden
- Ruhezeit von mindestens 12 Stunden
- Keine Nachtarbeit (zwischen 19 und 5 Uhr)
- Keine Überstundenarbeit
- Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen
- Wer am Samstag beschäftigt wird (zulässig bis 13h), muss am darauffolgenden Montag arbeitsfrei haben; in diesen Fällen darf die Tagesarbeitszeit von Dienstag bis Freitag bis zu 9 Stunden betragen.
- Ununterbrochene Wochenfreizeit von mindestens 41 Stunden (mit verpflichtendem Sonntag)
- Besonderer Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts, wenn eine Beschäftigung in der Wochenfreizeit erfolgt
- Gewährleistung der Jugendlichenuntersuchung in der Dienstzeit