Ferienjobs sind heiß begehrt. Viele Jugendliche wollen in den Sommermonaten ihr Taschengeld aufbessern und in das Berufsleben hineinschnuppern. Dabei handelt es sich anscheinend um so viele Jugendliche, dass es sich Betriebe auch leisten können, sich nicht an die Spielregeln zu halten.
Ferialpraxis ≠ Ferialarbeit
Von einer „Ferialpraxis“ spricht man nur dann, wenn es sich um eine von einer Schule zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit, die auch Ausbildungszwecken dient, handelt. Beispielsweise verlangen landwirtschaftliche Fachschulen in der Regel die Absolvierung derartiger Praktika. Weil der Zweck des Praktikums – wie bei einem Lehrverhältnis – nicht nur in der Arbeitsleistung für den Dienstgeber, sondern auch in der Ausbildung des Praktikanten liegt, wird lediglich eine (meist im Kollektivvertrag festgelegte) Praktikantenentschädigung bezahlt, die erheblich unter dem geringsten Arbeiterlohn liegt.
Wer hingegen in einem „Ferialjob“ arbeitet, ist arbeitsrechtlich Ferialaushilfe und hat Anspruch auf einen Arbeiterlohn (bzw. auf ein Angestelltengehalt). In diesen Fällen dient das Beschäftigungsverhältnis keinem Ausbildungszweck. Typischerweise nehmen Betriebe derartige Ferialaushilfen zur Urlaubsvertretung oder zur Abdeckung von Arbeitsspitzen (z.B. während der Erntezeit) auf.
Bezahlung nach Kollektivvertrag
Ferialaushilfen sind nach den kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltstafeln entsprechend ihrer Tätigkeit einzustufen. Besondere kollektivvertragliche Ansätze (Stand Mai 2023) für Ferialaushilfen gibt es im land- und forstwirtschaftlichen Bereich:
- im Mantelvertrag für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Kategorie 2 Ferialarbeiter: EUR 8,34 /Std.
- in den Kollektivverträgen der Raiffeisen Lagerhäuser:
- Ferialaushilfen Arbeiter: EUR 1.351,50
- Ferialaushilfen Angestellte: EUR 1.391,-
- im den Kollektivverträgen der Raiffeisen Ware Austria AG: Ferialaushilfen: EUR 1.425,-.
- in den Kollektivverträgen bei der Österreichischen Bundesforste AG: Ferialangestellte: EUR 1.411,64,-
- im Kollektivvertrag für Angestellte in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben: Ferialangestellte: EUR 802,90,-
Weil es in bäuerlichen Betrieben keine eigene Kategorie für Ferialaushilfen gibt, steht Ferialaushilfen der kollektivvertragliche Mindestlohn zu. Da Jugendliche (unter 18 Jahre) nicht zur Überstundenarbeit herangezogen werden dürfen, haben Ferialaushilfen unter 18 Jahren keinen Anspruch auf das Überstundenpauschale. Daraus ergeben sich unterschiedliche Ansätze: Bei Ferialaushilfen unter 18 Jahren, die als Arbeiter beschäftigt sind, beträgt der Mindestlohn laut Kategorie 4a EUR 1.573,84. Bei Arbeitern über 18 Jahre (Kategorie 4a inklusive Überstundenpauschale von EUR 134,90) und Angestellten (Kategorie 3) beträgt dieser EUR 1.708,74.
Bei Fragen rund um ihren Ferialjob wenden Sie sich an die LAK-Rechtsabteilung unter 01/ 512 16 01 - 12.