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Wichtige Praxistipps für Saisonarbeiter

Die Erntezeit neigt sich dem Ende zu und damit rückt auch der Ablauf vieler landwirtschaftlicher Saisondienstverhältnisse immer näher. Die NÖ Landarbeiterkammer informiert über die grundlegenden Ansprüche von Saisonarbeitern.


Zeitpunkt der Beendigung

Saisonale Arbeitsverhältnisse werden für eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Zulässig sind sowohl kalendermäßige Befristungen als auch sonst bestimmbare Endzeitpunkte, die vom Einfluss des Arbeitgebers unabhängig sind. Aufgrund des witterungsbedingten und daher nicht genau vorhersehbaren landwirtschaftlichen Zyklus sind Befristungen typischerweise nicht terminisiert und findet sich daher meist als Beendigungszeitpunkt der Passus „Saisonende” im Arbeitsvertrag. Die Auflösung erfolgt daher häufig nicht zum Monatsletzten, sodass sogenannte „Rumpfmonate” verbleiben. Für die Abrechnung derselben ist Besonderes zu beachten.

Lohn in Rumpfmonaten
Zum Verständnis sei das Problem an einem Beispiel erklärt: Saisondienstverhältnisse enden häufig am Ende einer Woche. Wer z.B. per Freitag, 02.12.2018 abgemeldet wird, hat in diesem Monat in der Regel mit 16 Arbeitsstunden 9,24 % der durchschnittlichen monatlichen Normalarbeitszeit geleistet. Herkömmliche Lohnverrechnungsprogramme rechnen aber nur 2/31 eines Monatslohns ab, sohin 6,45 % des Monatslohns. Im bäuerlichen Kollektivvertrag ist deshalb ausdrücklich geregelt, dass in Rumpfmonaten zumindest der Stundenlohn für die tatsächlich gearbeiteten Normalarbeitsstunden bezahlt werden muss.

Normalarbeitszeit & Zuschläge
Die regelmäßige Normalarbeitszeit darf grundsätzlich 40 Wochenstunden nicht überschreiten. Darüber hinaus gibt es mehrere Arbeitszeitmodelle, die eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsehen können. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ist jedoch nur durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung möglich. Wer über seine Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringt, muss diese entgolten bekommen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gebührt für die Mehrleistungen primär Auszahlung in Geld. Es kann aber auch Zeitausgleich vereinbart werden. Bei jeder Form der Abgeltung sind Überstunden aufzuwerten. Der „normale” Zuschlag beträgt 50 %, für Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden 100 %. Von Teilzeitbeschäftigten geleistete Mehrstunden sind mit einem Zuschlag von 25 % zu versehen. Zeitausgleich für Mehrstunden kann innerhalb eines Kalenderquartals zuschlagfrei erfolgen. Beim Zeitausgleich ist zu beachten, dass dieser weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber einseitig festgelegt werden kann, sondern seine Lage zu vereinbaren ist. Das Entgelt für die Überstunden ist spätestens mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig.

Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt in der Regel fünf Wochen. Bei einem befristeten Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf den aliquoten Jahresurlaub. Wurde dieser nicht zur Gänze aufgebraucht, gebührt am Ende des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung. Dabei werden die offenen Urlaubstage ausbezahlt, wobei das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bereits aufgelöst ist, der Dienstnehmer aber zur Sozialversicherung angemeldet bleibt. Während des Bezugs der Urlaubsersatzleistung kann daher kein Arbeitslosengeld bezogen werden.

Sonderzahlungen
Noch immer schwirrt bei manchen DienstgeberInnen der Irrglaube, dass bei kurz befristeten Dienstverhältnissen kein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe. Genauso wie beim Urlaub, hat der Dienstnehmer, Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld, anteilig je nach Dauer des Dienstverhältnisses.

Es ist daher wichtig die Endabrechnung kritisch zu kontrollieren und zu hinterfragen. Des Öfteren wird anlässlich der Endabrechnung von meist ausländischen DienstnehmerInnen eine Bestätigung verlangt, dass sämtliche Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, Wissenserklärungen über die Richtigkeit einer Lohnabrechnung abzugeben. Wir raten daher, diese nicht zu unterfertigen und sich an die NÖ Landarbeiterkammer zu wenden. Unser Tipp: Wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung über die Richtigkeit einer Abrechnung verlangt, ist das nach unserer jahrzehntelangen Erfahrung ein fast sicherer Hinweis, dass die Abrechnung gerade nicht richtig ist.

Vor allem bei der Weinlese sind in Niederösterreich jedes Jahr zahlreiche Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter beschäftigt.