Wenn die Kündigung per SMS kommt...
Wenn ein Dienstnehmer gekündigt oder entlassen wird, so geschieht dies immer häufiger nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes, sondern auch per SMS oder E-Mail. Wichtig in diesem Zusammenhang ist immer die Frage der Zustellung der Beendigungserklärung.
Bei Kündigungen, Entlassungen und vorzeitigen Austritten handelt es sich um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Empfangsbedürftig heißt in diesem Fall, dass die Beendigungserklärungen erst ihre Rechtswirkungen entfalten, wenn sie dem Gegenüber zugegangen sind. Die Kündigungsfrist fängt somit erst zu laufen an, wenn die Beendigungserklärung zugegangen ist.
Wenn der Gesetzgeber nichts anderes vorschreibt, herrscht im Bereich des Arbeitsrechts grundsätzlich Formfreiheit. Das bedeutet, dass – wenn der Kollektivvertrag oder das Gesetz nichts Gegenteiliges regeln – Beendigungserklärungen schriftlich, mündlich oder schlüssig erfolgen können. Ausnahme im Wirkungsbereich der NÖ LAK: Für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft schreibt das Gutsangestelltengesetz ausdrücklich vor, dass Kündigungen schriftlich erfolgen müssen. Mündliche Erklärungen entfalten sofort ihre Wirkung. Die Gefahr des Zugangs trägt der Erklärende, weshalb es im Falle einer mündlichen Beendigungserklärung ratsam ist, die Erklärung vor einem Zeugen abzugeben. Bei einer schriftlichen Erklärung an die Wohnadresse im Falle einer Dienstgeberkündigung geht diese dem Dienstnehmer zu, wenn sie in seine persönliche Sphäre gelangt, sodass er davon Kenntnis nimmt oder sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen könnte. Eine mittels eingeschriebenen Briefes übermittelte Kündigung geht nicht bereits mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels an den abwesenden Empfänger, sondern erst mit Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt zu.
Schriftlichkeit verlangt Unterschrift
Wird wie bei einem Gutsangestellten die Schriftlichkeit der Beendigungserklärung gefordert, so ist eine Übermittlung per SMS nicht ausreichend, da „Schriftlichkeit” immer eine Unterschrift verlangt. Auch eine Dienstnehmerkündigung muss daher eigenhändig unterschrieben sein. Im Falle einer Zustellung mittels E-Mail erfüllen nur digital signierte E-Mails das Erfordernis der Schriftlichkeit. In der heutigen Zeit kommt der Übermittlung von Beendigungserklärungen mittels SMS oder E-Mail immer größere Bedeutung zu. Ein E-Mail bzw. SMS gilt als zugegangen, sobald es vom Empfänger abgerufen werden kann, also in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist sowie am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann. Auch in diesem Fall kann sich allerdings eine Beweisproblematik ergeben, da der potentielle Empfänger der Erklärung aussagen kann, die Erklärung nicht bekommen zu haben, und der Gegenbeweis vom Erklärenden schwer zu erbringen sein wird.
Der Oberste Gerichtshof hat zumindest schon ausgesprochen, dass mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden kann. Es liegt allerdings noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage des Zugangszeitpunkts einer Beendigungserklärung mittels
E-Mail oder SMS vor, speziell bei Abwesenheit des Dienstnehmers von seiner Wohnadresse und vor allem dann, wenn der Dienstnehmer nicht mit einer Kündigung rechnen musste. Die Anforderung einer Lesebestätigung ist in so einem Fall jedenfalls empfehlenswert, schließt allerdings das vorgenannte Risiko nicht restlos aus. Grundsätzlich trägt der Erklärende das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Wenn sich aber der Empfänger dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht, so muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Erklärung rechtzeitig empfangen hätte.
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