Wenn der Urlaub schon Anfang des Jahres feststehen soll
Eigentlich wären es noch ein paar Monate bis zur klassischen Urlaubszeit. Trotzdem ist die Urlaubsplanung in
vielen Betrieben in aller Munde.
„Urlaubsplanung” ist grundsätzlich nichts Negatives für Arbeitnehmer. Wenn sich Arbeitgeber damit auseinandersetzen, Personalbedarf und individuelle Urlaubswünsche unter einen Hut zu bringen, dann kann und sollte das im Interesse aller Beteiligten sein. Zunehmend werden Arbeitnehmer aber auch mehr oder weniger sanft dazu gedrängt, sich Urlaub zu „wünschen”, selbst wenn ihnen gar nicht danach ist.
„Der gesamte Jahresurlaub ist bis Ende Februar zu planen und zu beantragen!” Mit solchen Aufforderungen sind Arbeitnehmer immer öfter konfrontiert. Ist das ein „Bitte” oder sind das „verbindliche Regeln”? Beides kommt in solchen innerbetrieblichen Vorschriften vor – manchmal direkt nebeneinander.
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Bin ich verpflichtet, dieser Anweisung Folge zu leisten? Rein arbeitsrechtlich sind die Antworten klar:
- Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kommt keine Urlaubsvereinbarung zustande.
- Auch zu einem Urlaubsantrag kann kein Arbeitnehmer gezwungen werden.
- Die Urlaubsverjährung ist gesetzlich geregelt und kann weder einzelvertraglich und schon gar nicht einseitig zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Der Urlaub verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Allerdings besagt das Gesetz auch: „Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.” Eine Bestimmung, die sich eigentlich vor allem an den Dienstgeber richtet, immer häufiger jedoch in umgekehrter Zielrichtung für Diskussionen sorgt.
Das bedeutet: Aufgrund der gesetzlichen Zielbestimmung des zeitnahen Urlaubsverbrauchs ist eine Erinnerung daran und ein Ersuchen um entsprechende Bekanntgabe von Urlaubswünschen selbstverständlich zulässig. Eine Vorgabe von Fristen ist aber weder verbindlich noch dürfen arbeitsrechtliche Sanktionen daran geknüpft werden.
Eine mögliche negative Folge kann natürlich insofern auftreten, als dem erst später bekannt gegebenen Urlaubswunsch zugunsten des Urlaubswunsches eines Kollegen, der früher seinen Antrag gestellt hat, nicht stattgegeben wird. Grundsätzlich sind die Regelungen zum Verbrauch des Erholungsurlaubs auf Kooperation aufgebaut. Einseitiges Durchsetzen der eigenen Interessen ist für Arbeitnehmer nur schwer und für Arbeitgeber überhaupt nicht möglich. Ein aufeinander zugehen beider Seiten sowohl in der Sache wie auch in der Kommunikation ist daher dringend zu empfehlen.


