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Was sich für Arbeitnehmer im Jahr 2022 ändert

Mit Beginn des Kalenderjahres 2022 traten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft, die speziell auch für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft von Interesse sind.


Im folgenden Beitrag verschafft ihnen die NÖ LAK einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht, welche im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten. Mit der vom Nationalrat beschlossenen ökosozialen Steuerreform werden bereits ab 2022 zahlreiche Entlastungen vorgenommen:

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer wird schrittweise auf 30 % gesenkt werden. Konkret reduziert sich für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz ab 1. Jänner 2022 von momentan 35 % auf 32,5 %. Nach Inkrafttreten der Steuerreform im ersten Halbjahr wird dies zu einer Aufrollung der Lohnsteuer führen. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Steuersenkung mit 1. Jänner 2023. Dann wird auch die dritte Tarifstufe (EUR 31.000 bis EUR 60.000) zunächst auf 41% und ab 2024 auf 40 % gesenkt.
     
  • Maßnahme für Geringverdiener: Um Geringverdiener zu entlasten, wird ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und der Sozialversicherung-Bonus jeweils auf EUR 650,- angehoben und der Bezieherkreis erweitert.
     
  • Erhöhung des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages: Ab Juli 2022 wird der Steuerabsetzbetrag von bisher EUR 1.500,- auf EUR 2.000,16 pro Kind und Jahr erhöht (bzw. EUR 166,68 pro Monat); Bei Kindern ab 18 Jahren steigt der Familienbonus Plus von EUR 500,- auf EUR 650,- pro Kind und Jahr. Auch der Kindermehrbetrag wird von EUR 250,- auf EUR 450,- pro Kind und Jahr erhöht und der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert.
     
  • CO2-Bepreisung und Klimabonus: Ab 1. Juli 2022 wird ein CO2-Preis eingeführt, der zunächst EUR 30,- pro Tonne CO2-Äquivalent beträgt. In der zweiten Jahreshälfte 2022 wird zum ersten Mal der Klimabonus ausbezahlt. Jeder Erwachsene, der an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war, erhält zwischen 100 und 200 Euro, um höhere Energiepreise abzufedern. Der genaue Betrag ist an den Wohnort gekoppelt. Grundsätzlich gilt: Je ländlicher die Gemeinde und je schlechter die öffentliche Verkehrsanbindung, desto höher der Bonus. Kinder erhalten die Hälfte.
     
  • Öffi-Ticket: Seit 01.07.2021 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein lohnsteuer- und sozialversicherungsabgabenfreies Ticket für den öffentlichen Verkehr (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte) zur Verfügung stellen. Das Ticket muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Die Beschränkung rein auf den Arbeitsweg entfällt, weshalb auch die Gewährung eines österreichweiten Klimatickets erster Klasse grundsätzlich steuer- und abgabenbefreit wäre. Wird das Klimaticket in Anspruch genommen, kann keine Pendlerpauschale mehr für diese (Teil-)Strecke geltend gemacht werden und das Kilometergeld wird steuerbar. Die Rechnung des Jobtickets muss nicht mehr auf den Arbeitgeber ausgestellt sein.
     
  • Abschaffung der Langzeitversichertenregelung: Die Abschlagsfreiheit für Pensionsleistungen von Langzeitversicherten ("Hacklerregelung") wurde abgeschafft.
     
  • Einführung eines Frühstarterbonus: Personen, denen ab dem 1. 1. 2022 eine Pensionsleistung zuerkannt wird und die zumindest 25 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Beitragsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, erhalten einen besonderen Zuschuss in der Höhe von einem Euro pro Monat, durch den alle Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, besonders gewürdigt werden („Frühstarterbonus“). Der Zuschuss wird bei der Pensionsfeststellung nach Berücksichtigung allfälliger Abschläge auf die ermittelte Alterspension „aufgeschlagen“ und kann maximal EUR 60,- betragen.
     
  • Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages ab dem Veranlagungsjahr 2021 auf EUR 825,- bzw. EUR 1.214,-; bei der Sozialversicherungsrückerstattung können bis zu 80 % der SV-Beiträge bzw. maximal EUR 550,- erstattet werden.
     

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 auf einen Steuerabsetzbetrag von ca. EUR 2.000,- erhöht | Foto: freepik - gpointstudio