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Was sich bei der Altersteilzeit ändert

Die NÖ Landarbeiterkammer informiert über die Reform der Altersteilzeit ab 1. Jänner 2026.

Die Altersteilzeit ist ein Modell für Arbeitnehmer, das einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglicht, indem die Arbeitszeit reduziert wird.

Die kürzlich beschlossene Reform betrifft grundsätzlich nur Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2026 angetreten werden. Einzige Ausnahme: Das neu eingeführte Nebenbeschäftigungsverbot ist auf sämtliche Altersteilzeitvereinbarungen – also 
auch auf bereits laufende – anzuwenden.  

Jede Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist ab 01.01.2026 unverzüglich dem AMS mitzuteilen. Davon sind auch geringfügige Arbeitsverhältnisse betroffen. Jedes solche Arbeitsverhältnis steht dem Anspruch auf Altersteilzeitentgelt entgegen, es sei denn, dass diese Nebenbeschäftigung bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt wurde. WICHTIG: Für Altvereinbarungen gibt es eine Übergangsfrist bis 30.06.2026. Danach müssen verbotene Nebenbeschäftigungen aufgegeben werden.  

Die wichtigsten Neuerungen für Vereinbarungen ab 01.01.2026: 

  • Die maximale Bezugsdauer wird etappenweise bis 2029 auf längstens 3 Jahre (anstatt derzeit 5 Jahre)
    gekürzt. Eine 2026 begonnene Altersteilzeit kann somit maximal noch 4,5 Jahre dauern. 
  • Die notwendigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist von 25 Jahren werden schrittweise von 780 Wochen (15 Jahre) auf 884 Wochen 
    (17 Jahre) angehoben.
  • Altersteilzeit kann vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen künftig nur noch so lange bezogen werden, bis die Anspruchsvoraussetzungen irgendeiner Form der Alterspension – also auch der Korridorpension – erfüllt sind. AUSNAHME: Besteht Anspruch auf eine „Hacklerpension” (Langzeitversichertenregelung, frühestens mit 62 Jahren bei 45 Beitragsjahren), so 
    ist noch für die Dauer von maximal einem Jahr (längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension) der Bezug von Altersteilzeitgeld möglich.
  • Mit dem Altersteilzeitgeld werden grundsätzlich 90 % des zusätzlichen Aufwandes für den Arbeitgeber  abgegolten. Für Neuvereinbarungen ab 01.01.2026 wird dieser Aufwandersatz in den Kalenderjahren 2026 bis 2028 auf 80 % reduziert. Ab 2029 soll er wieder 90 % betragen.
  • Der Lohnausgleich beschreibt die 50%ige Abgeltung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Einkommen bei reduzierter Arbeitszeit und dem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeit. Der sogenannte „Oberwert” vor der Altersteilzeit wurde bisher mit dem tatsächlichen Entgelt vor der Altersteilzeit bestimmt. Künftig zählt nur noch das für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt.  

Mit den neuen Bestimmungen werden zahlreiche Fragestellungen auftauchen. Hier drei wichtige Themen: 

1. Wie lange können „Altverträge” abgeschlossen werden? 
Aufgrund des für Neuverträge eingeschränkten Altersteilzeitgeldes ist ein „Altvertrag” in jedem Fall deutlich günstiger. Eine Altersteilzeitvereinbarung kann 5 Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters abgeschlossen werden. Dies bedeutet: Wer im Dezember 2025 das 60. Lebensjahr vollendet, sollte eine allfällige Altersteilzeit nicht erst mit dem folgenden Monatsersten 1.1.2026 beginnen, sondern unbedingt noch im Dezember 2025. Dann kommen noch die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.   

2. Für welchen Zeitraum soll man eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen?
Wer nicht mit 100%iger Sicherheit die Altersteilzeit vor dem Regelpensionsalter beenden möchte, sollte „Altvereinbarungen” für die höchstmögliche Laufzeit abschließen bzw. allenfalls bereits abgeschlossene kürzere Vereinbarungen noch im Jahr 2025 verlängern. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verlängerung nach dem 01.01.2026 als „Neuvereinbarung” behandelt wird.  

3. Altersteilzeit bei All-In-Verträgen oder Überstundenpauschalen
Wer Überstunden pauschal entlohnt erhält, muss diese häufig nicht in voller Höhe einarbeiten. Insbesondere bei All-In-Verträgen ist dies üblich. Derartige Vereinbarungen müssen verpflichtend das Entgelt für die Normalarbeitszeit ausweisen, welche sich meist am kollektivvertraglichen Mindestentgelt orientiert. Somit wird dieser Mindestlohn „Oberwert” für den Lohnausgleich. Die Altersteilzeit wird deshalb für Versicherte mit All-In-Vereinbarungen fast durchwegs nicht mehr in Frage kommen und für Versicherte mit Überstundenpauschalen an Attraktivität verlieren. 

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