Was ist Telearbeit?
Was ist Telearbeit?
Bei Telearbeit handelt es sich um die Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus oder einem anderen mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (ortungebundenes Arbeiten). Dazu zählen der Hauptwohnsitz, aber auch Nebenwohnsitze, die Wohnung eines nahen Angehörigen, des Lebenspartners oder Räumlichkeiten eines Coworking-Space. Auch an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten anderen Ort wie zB. in einem Park kann Telearbeit erbracht werden.
Anordnung? Rechtsanspruch? Vereinbarungssache?
Telearbeit ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Telearbeit und kann diese weder angeordnet noch eingefordert werden.
Wie kann eine Telearbeit-Vereinbarung aussehen?
Es wird empfohlen, als Rahmen für die Einzelvereinbarungen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Detailfragen sind dann in den jeweiligen Einzelvereinbarungen zu regeln. Diese Vereinbarungen können von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden.
Vereinbarungen müssen grundsätzlich schriftlich getroffen werden, sind aber auch dann wirksam, wenn sie elektronisch abgeschlossen werden (zB. via Mail). Die Anpassung einer bereits bestehenden Homeoffice-Vereinbarung ist nicht notwendig. Nur für den Fall, dass sich der Arbeitsort ändert und die Arbeit nunmehr auch an anderen Orten stattfinden soll, muss die bisherige Vereinbarung angepasst oder ergänzt werden.
Was geschieht, wenn ich krank bin, theoretisch aber von zu Hause arbeiten könnte?
Ob eine Krankheit und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat auch bei Telearbeit einzig und allein ein Arzt zu beurteilen. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, dann darf ihr Arbeitgeber nicht von ihnen verlangen, dass sie in der Telearbeit arbeiten. Arbeiten in Telearbeit stellen keine zumutbare Alternative zum Entgeltfortzahlungsanpruch im Krankheitsfall dar. Die gegenteilige Auffassung hätte das Potential, das geltende Entgeltfortzahlungsrecht auszuhöhlen.
Welche Arbeitszeiten gelten während der Telearbeit?
Während der Telearbeit gelten die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten; auch Gleitzeit ist möglich. Es ist besonders wichtig, die Arbeitszeiten möglichst genau aufzuzeichnen, um die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten.
Wer muss welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen? Habe ich Anspruch auf Kostenersatz?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy, Internetverbindung) zur Verfügung zu stellen, die für die Tätigkeit benötig wird. Wenn vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel verwendet, so hat der Arbeitgeber Kostenersatz zu leisten. Insgesamt können bis zu EUR 300,00 steuerfrei im Rahmen einer Telearbeits-Pauschale ausgezahlt werden.
Wer haftet für Schäden an Arbeitsmitteln in der Telearbeit? Was passiert, wenn der Laptop zu Schaden kommt?
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Schäden am Eigentum des Arbeitnehmers, die im Zuge der Arbeitsleistung entstehen. Dies gilt auch bei Verwendung privater Mittel durch den Arbeitnehmer während der Telearbeit. Beschädigt der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, so haftet der Arbeitnehmer, im Rahmen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG). Bei leichtem Grad des Verschuldens wird das Ausmaß des Schadenersatzes herabgesetzt währenddessen bei entschuldbaren Fehlleistungen der Arbeitnehmer gar nicht haftet.
Von dieser Regelung mitumfasst sind auch Schäden, die durch Kinder des Arbeitnehmers oder dessen Haustiere entstehen. Wenn zB. ein Kind ein Getränk über den verwendeten Laptop verschüttet und das Gerät in der Folge dann nicht mehr nutzbar ist, ist der Schaden bloß nach den Maßstäben des DHG zu ersetzen.
Sind bei Telearbeit die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes anzuwenden?
Bei Telearbeit gelten die im Landarbeitsgesetz oder im Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz geltenden vorgesehenen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen ebenso wie bei Arbeiten im Betrieb. Weiters gelten auch sämtliche anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen wie Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Väterkarenz sowie die Regelungen zur Arbeitsplatzevaluierung.
Stellt ein Arbeitgeber die technischen Mittel (Laptop, Arbeitstisch, Arbeitsstühle) zur Verfügung, so hat er auch dafür zu sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.
Darf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion meine Privatwohnung für Kontrollen betreten?
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Privathaushalte von Arbeitnehmern während Telearbeit zu betreten.
Gilt der Unfallversicherungsschutz auch bei Telearbeit?
Bei Telearbeit im engeren Sinn geht es um Arbeiten in einer Wohnung (an der der Arbeitnehmer den Haupt- oder Nebenwohnsitz hat), der Wohnung eines nahen Angehörigen (dazu zählen Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Ehegatten und eingetragene Partner) oder einem vom Arbeitnehmer angemieteten Coworking-Space. In diesen 3 Bereichen gilt der volle Unfallversicherungsschutz, während der Zeit der Arbeitsleistung sowie auf dem Weg dorthin und nach Hause umfasst sind ebenso die Wege zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse wie zB. zum Einkaufen des Mittagessens.
Nicht umfasst vom Unfallversicherungsschutz sind Wegunfälle, wenn die Telearbeit in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space ausgeübt wird, wenn diese Örtlichkeit sich nicht in der Nähe der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte befindet oder die Entfernung zur eigenen Wohnung nicht dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.
Bei Telearbeit im weiteren Sinn geht es um alle weiteren Arbeitsplätze (zB. in einem Park oder in der Ferienwohnung). Hier ist der Arbeitnehmer nur während seiner Arbeitstätigkeit unfallversicherungsgeschützt. Der Weg zu diesen Orten und zurück ist davon nicht umfasst.
Kann ich Ausgaben für die Telearbeit steuerlich geltend machen?
Beträge, die der Arbeitgeber zur Abgeltung von Kosten aus der Tätigkeit im Zuge der Telearbeit bezahlt, können für maximal 100 Tage im Kalenderjahr bis zu drei Euro pro Telearbeitstag im Wege eines Telearbeitspauschales steuerfrei ausbezahlt werden. Wird durch Zahlungen des Arbeitgebers das Höchstausmaß des Telearbeitspauschales nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Telearbeitstage nicht ausgeschöpft, können Werbungskosten in der entsprechenden Höhe (Differenzwerbungskosten) geltend gemacht werden.
Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können bis zu einem Betrag von insgesamt maximal EUR 300,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern steuerlich keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer berücksichtigt wurden. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit in Telearbeit gearbeitet wurde.
Weites sind Ausgaben für beruflich verwendete digitale Arbeitsmittel grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Diese sind aber um das Telearbeitspauschale und die Differenzwerbungskosten zu kürzen.
Kann ich für Zeiten der Telearbeit das Pendlerpauschale beziehen?
Für das Ausmaß beim Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit gefahren/gependelt wird. Telearbeitstage sind dabei keine Pendlertage.
Wieviel Tage Telearbeit pro Jahr sind notwendig, um in den Genuss von Steuervorteile zu kommen?
Um in den Genuss von Steuervorteile zu kommen, muss an zumindest 26 Tagen pro Jahr in Telearbeit gearbeitet werden.
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