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Was Betriebsräte bei Kündigungen tun können

Dem Betriebsrat kommt in verschiedenen Personalangelegenheiten eine zentrale Rolle zu. Das wichtigste Mitwirkungsrecht ist jenes bei einer Kündigung durch den Dienstgeber.


Die Regelungen über die Rechte des Betriebsrates im Kündigungsverfahren sind aus verschiedenen Gründen von großer Bedeutung. Wenn das Verfahren nicht genau eingehalten wird, ist eine Kündigung unwirksam. Dies bedeutet das Dienstverhältnis bleibt trotz der ausgesprochenen Kündigung aufrecht, ohne dass es eines weiteren Rechtsakts bedürfte.
Bestehen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung, wird dies freilich in einem Verfahren zu klären sein. Üblicherweise klagt der Dienstnehmer auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Zum anderen bestimmt das Verhalten des Betriebsrates, aus welchen Gründen eine Kündigung angefochten werden kann.
Grob gesprochen werden die Anfechtungsgründe unterteilt in die Motivkündigung (bei Kündigung ausunzulässigen Motiven) und die Sozialwidrigkeit (bei sozialer Benachteiligung des Dienstnehmers durch die Kündigung). Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung zu, ist eine Anfechtung dieser Kündigung aus sozialen Gründen nicht mehr möglich.
Sofern in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet ist, muss vor Ausspruch jeder Kündigung der Betriebsrat über die Kündigungsabsicht in Kenntnis gesetzt werden. Diese Information des Dienstgebers muss klar und bestimmt sein und in der Regel an den Vorsitzenden des Betriebsrates gerichtet werden. Wird lediglich irgendein Mitglied des Betriebsrates kontaktiert, gilt dies nicht als Verständigung des Betriebsrates, es sei denn, der Betriebsrat hätte seine internen Zuständigkeiten ausdrücklich anders verteilt.

Betriebsrat hat acht Tage Zeit
Der Betriebsrat kann daraufhin eine Beratung mit dem Dienstgeber verlangen. In landwirtschaftlichen Betrieben hat er binnen acht Tagen (in Betrieben außerhalb der Landwirtschaft nach dem Arbeitsverfassungsgesetz binnen einer Woche) eine Stellungnahme zur Kündigung abzugeben. Diese Stellungnahme kann in einem Widerspruch oder in einer Zustimmung zur Kündigung bestehen. Sofern keine Stellungnahme abgegeben wird, spricht man von einem schlichten Widerspruch. Die Erklärung ist – in der Regel – wieder nur rechtswirksam vom Betriebsratsvorsitzendem abzugeben. Ihr hat ein Beschluss des Betriebsrates zu Grunde zu liegen, der grundsätzlich nach einer internen Beratung und Abstimmung zu erfolgen hat. Eine Zustimmung zur Kündigung erfordert aufgrund der bedeutenden und für den Dienstnehmer nachteiligen Rechtsfolgen eine 2/3 Mehrheit. Der Betriebsratsbeschluss ist zu protokollieren.

Kündigung vor Fristende unwirksam
Die eigentliche Kündigung darf erst ausgesprochen werden, sobald eine Erklärung des Betriebsrates erfolgt oder die Frist zur Stellungnahme ohne Erklärung abgelaufen ist. Jede frühere Kündigung ist unwirksam!
In seiner Erklärung hat der Betriebsrat keine rechtliche Beurteilung abzugeben, ob er die Kündigung für anfechtbar halte, sondern er hat unter Berücksichtigung der kollektiven Interessen der Belegschaft und der Einzelinteressen des gekündigten Dienstnehmers eine „politische” Stellungnahme abzugeben. Selbstverständlich ist ein Widerspruch auch dann wirksam und zulässig, wenn die Kündigung vermutlich nicht erfolgreich angefochten werden kann, aber vom Betriebsrat als ungerecht und unerwünscht empfunden wird.
Der Betriebsrat kann auch selbst eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht anfechten, allerdings nur dann, sofern er der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat und er vom gekündigten Dienstnehmer dazu aufgefordert wird. Er muss einer solchen Aufforderung jedoch nicht nachkommen. Dadurch wird das eigene Anfechtungsrecht des Gekündigten aber nicht berührt.
Bei Kündigungen kann es um die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Dienstnehmer gehen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Betriebsratsmitglieder über ihre Mitwirkungsrechte Bescheid wissen und diese angemessen ausüben. Die NÖ Landarbeiterkammer berät und unterstützt in Einzelfällen und schult regelmäßig in ihren Betriebsratsseminaren.

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