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Vorsicht bei geringfügiger Beschäftigung in bäuerlichen Betrieben

Die neu vereinbarte Abrechnungspraxis bei sogenannten Rumpfmonaten bringt gerechte Bezahlung. Geringfügig Beschäftigte müssen jedoch darauf achten, den Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

Ein großer Schritt zur Gewährleistung von fairen Abrechnungen bei untermonatigem Beginn oder Ende eines Dienstverhältnisses ist der NÖ LAK mit einer Neuerung im bäuerlichen Kollektivertrag gelungen.

Es wurde festgeschrieben, dass die tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden immer bezahlt werden müssen. Eigentlich erscheint dies selbstverständlich. Gängige Praxis in der Lohnverrechnung ist es jedoch, in sogenannten „Rumpfmonaten” nur den entsprechenden Anteil des Monatslohns in Kalendertagen abzurechnen. Beispiel: Ein Arbeiter wird bei einer 4-Tage-Woche vollbeschäftigt. Nach der ersten Arbeitswoche (4 x 10 h) wird das Dienstverhältnis in der Probezeit beendet. Abrechnung laut den gängigen Lohnverrechnungsprogrammen: 4/31 des Monatslohnes, also knapp 13 %. Tatsächlich sind aber (bei durchschnittlicher Betrachtung) ca. 23 % der Monatsarbeitszeit geleistet worden. Diese benachteiligende Aliquotierung nach Kalendertagen ist in bäuerlichen Betrieben künftig ausdrücklich verboten. Es sind volle 40 Stundenlöhne zu bezahlen.

Vorsicht ist aber für Dienstnehmer dann geboten, wenn sie geringfügig beschäftigt sind und gleichzeitig Arbeitslosengeld oder eine Alterspension beziehen. Durch die faire Abrechnung kann es dann zu einer nicht erwünschten Lohnerhöhung kommen. Stellt sich beispielsweise im Nachhinein bei einer Betriebsprüfung heraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde (im Jahr 2015 sind dies EUR 405,98,-), fällt für den betroffenen Dienstnehmer während des Bezugszeitraumes das Arbeitslosengeld weg. Bei einer Alterspension ruht jene sogar den gesamten Kalendermonat. Bezieher derartiger Leistungen sollten in Rumpfmonaten daher genau darauf achten, die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten!

Foto: pixelio.de / Thommy Weiss