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Urlaubsersatzleistung auch bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt

Ab 1. November 2022 können Arbeitnehmer/innen auch bei einem vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung einfordern.


Gemäß der alten Rechtslage gebührte ArbeitnehmerInnen keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn diese ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind. Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes und in Entsprechung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof wurde im Urlaubs- und Landarbeitsgesetz gesetzlich klargestellt, dass eine Ersatzleistung auch im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub gebührt. Allerdings nur, soweit es den europarechtlich gewährleisteten vierwöchigen Mindesturlaub betrifft. Für die fünfte und sechste Urlaubswoche aus dem laufenden Urlaubsjahr gebührt weiterhin keine Urlaubsersatzleistung. 
Die Änderung trat mit 1.11.2022 in Kraft. Somit haben ArbeitnehmerInnen ab diesem Zeitpunkt auch im Fall des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund einen Anspruch auf Ersatzleistung für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten vierwöchigen Mindesturlaub. Für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Urlaubsjahren besteht der Anspruch auf Ersatzleistung im vollen Ausmaß des ausstehenden Urlaubsentgelts (also auch für die 5. und 6. Urlaubswoche).
Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, sofern der entstandene Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen noch nicht verjährt ist. Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Sofern der unberechtigte vorzeitige Austritt also noch keine 3 Jahre zurück liegt, kann der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 3 Jahre geltend gemacht werden.

Achtung: Der Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen entfällt aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austritts weiterhin.