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Urlaubsanspruch: Vordienstzeiten müssen angerechnet werden

Vielen Dienstnehmern wird zu wenig Urlaub gewährt. Schenken Sie daher schon bei der Einstellung Ihre Aufmerksamkeit der richtigen Anrechnung von Vordienstzeiten.

Hört man den Begriff „Anrechnung von Vordienstzeiten”, denkt man in erster Linie an Entgeltfragen. Ob man in ein Gehaltsschema richtig eingestuft wird, darauf achtet bei einem neuen Arbeitsverhältnis jeder Arbeitnehmer. An die richtige Anrechnung von Vordienstzeiten für das Urlaubsausmaß denken hingegen die wenigsten. Wird diese aber nicht bei der Einstellung vorgenommen, erfolgt in aller Regel auch später keine Korrektur mehr. Die Folge ist, dass zahlreichen Dienstnehmern erst zu spät die sechste Urlaubswoche zugestanden wird.

6 Wochen ab 25 Dienstjahren
Unselbstständig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Bei einer Dienstzeit von mehr als 25 Jahren erhöht sich das Urlaubsausmaß auf sechs Wochen. Dabei sind allerdings verschiedene Vordienstzeiten Kraft gesetzlicher Bestimmungen anzurechnen: Jedenfalls zu berücksichtigen sind Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes sowie die ersten zehn Monate der ersten Elternkarenz. Vordienstzeiten im selben Betrieb werden angerechnet, sofern die Dienstverhältnisse nicht länger als drei Monate unterbrochen waren. Vordienstzeiten in anderen Betrieben werden bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anerkannt, wenn das Dienstverhältnis zumindest sechs Monate gedauert hat. Darüber hinaus werden insbesondere noch Zeiten des Besuches einer AHS oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule einbezogen.
Insgesamt sind somit grundsätzlich neben allfälligen Zeiten im selben Betrieb sieben weitere Jahre anzurechnen. Dazu kommen allerdings noch kollektivvertragliche Sonderregelungen. Die wichtigste im Wirkungsbereich der NÖ LAK betrifft die Angestellten in den Lagerhäusern. Dort haben vor allem sämtliche Vordienstzeiten bei landwirtschaftlichen Warengenossenschaften Berücksichtigung zu finden.

Vordienstzeiten feststellen lassen!
Diese Vordienstzeiten müssen bei Beginn eines Dienstverhältnisses entweder im schriftlichen Dienstvertrag oder in einem Dienstschein (Dienstzettel) festgestellt werden. Geschieht dies nicht und die sechste Urlaubswoche wird erst verspätet gewährt, können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden soweit sie nicht verjährt sind. Dabei wird im Urlaubsrecht von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen sein. 

Foto: Fotolia.com / DOC RABE Media