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Was bei Korridorpensionen beachtet werden muss!

Wer einen Antrag auf Korridorpension mit Stichtag 1.11. oder 1.12.2024 gestellt hat, sollte dies unbedingt lesen!


Für das Jahr 2025 wurden im Parlament folgende Regelungen für Pensionen beschlossen: Neben einer Pensionserhöhung von 4,6 % und einer Aufwertung der Pensionskonten um 6,3 % wurde auch die Verlängerung der Schutzklausel für 2025 beschlossen. Anstatt 6,2 % im Jahr 2024 beträgt sie im Jahr 2025 4,5 %.

Die Schutzklausel ist jener besondere Erhöhungsbetrag, der Pensionsneuantritte vor erheblichen Nachteilen aufgrund der verzögerten Aufwertung des Pensionskontos bewahren soll.

Die Schutzklausel gilt grundsätzlich für alle Pensionsarten mit Ausnahme der Korridorpensionen. Bei Korridorpensionen profitieren nur Versicherte, für die am 31.12.2024 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bereits vorgelegen sind. Geschützt ist somit, wer vor 1963 geboren wurde und vor dem 01.01.2025 bereits 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) in der Pensionsversicherung erworben hat.

Herr X wird im November 2024 62 Jahre alt und hat eine Altersteilzeit bis 30.11.2024 vereinbart. Mit 1.12.2024 geht er in Korridorpension. Dieser „normale” Fall einer Korridorpension begründet keinen Anspruch auf die Schutzklausel von 6,2 %. Die Pensionsanpassung wird bei ihm 4,6 % betragen.

Wartet Herr X mit dem Pensionsantritt bis 1. Jänner 2025, dann wird sein Pensionskonto am 1.1.2025 um 6,3 % aufgewertet und er kommt zusätzlich in den Genuss der Schutzklausel in Höhe von 4,5 %.

In absoluten Zahlen: Schon bei einer Bruttopension von EUR 2.500,- macht dies im Falle von 25 Jahren Pensionsbezug EUR 38.000,- aus – und zwar netto. Wenn man eine höhere Pension bezieht oder länger lebt, dann fällt dieser Betrag entsprechend höher aus. Ein oder zwei Monate auf den Pensionsantritt warten zahlt sich für die Betroffenen daher in so gut wie jedem Fall aus, selbst wenn man in diesem Zeitraum kein Einkommen beziehen sollte.

Wer bereits einen Pensionsantrag für November oder Dezember 2024 gestellt hat, kann es sich noch überlegen. Pensionsbescheide werden erst unmittelbar nach dem Stichtag erstellt. Erst wenn dies geschehen ist, gibt es kein Zurück mehr. Zuvor kann der Pensionsantrag noch problemlos zurückgezogen oder der Stichtag auf 1.1.2025 verschoben werden.
 

Foto: Maks_Lab - stock.adobe.com