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Schutzklausel auch für Pensionsantritte 2025

Es ist zwar noch nicht im Nationalrat beschlossen, aber zumindest öffentlich verkündet worden: Auch für jene Personen, die 2025 eine Pension antreten, soll es eine Schutzklausel geben, um atypisch hohe inflationsbedingte Pensionsverluste zu verhindern.


Worum es geht
Basis für die Berechnung einer konkreten Pensionsleistung ist die Gesamtgutschrift des jeweiligen Versicherten auf seinem Pensionskonto. Die Wertsicherung des Pensionskontos erfolgt mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres durch die Aufwertungszahl. Der komplizierte Berechnungsmodus dieser Aufwertungszahl bringt es aber mit sich, dass Schwankungen der Inflationsrate erst mit einer Verzögerung von etwa 3 Jahren abgebildet werden.
Das bedeutet: Die Teuerungswelle, welche an ihrem Höhepunkt im Jänner 2023 eine Inflation von 11,2 % erreichte, findet auf den Pensionskonten der Österreichischen Sozialversicherungsträger heute noch keine Berücksichtigung. Erstmals am 01.01.2025 wird die Aufwertungszahl mit 6,3 % deutlich über der Jahresinflation 2024 liegen und auch den Anpassungsfaktor für die bereits bestehenden Pensionsansprüche in Höhe von 4,6 % deutlich übersteigen. Es ist zu erwarten, dass der Höhepunkt der „Aufwertungswelle” am 01.01.2026 erreicht wird.  

Die Schutzklausel
Ohne korrigierenden Eingriff hätten alle, die 2024 eine Pension antreten, daher massive Einkommensverluste auf Lebenszeit hinnehmen müssen. Durch die sogenannte „Schutzklausel”, einen besonderen Erhöhungsbetrag im Ausmaß von 6,2 %, werden diese Nachteile weitgehend kompensiert.  Die gute Nachricht: Die Regierung hat beschlossen und bereits öffentlich kommuniziert, dass es auch 2025 eine Schutzklausel geben soll. Demnach werden die Bedingungen eines Pensionsantritts 2025 hinsichtlich der mit der Inflation zusammenhängenden Fragen jenen der Pensionsantritte 2024 entsprechen. Aufgrund der – wie oben dargestellt – bereits erhöhten Aufwertungszahl am 01.01.2025 wird die Schutzklausel nicht mehr 6,2 % betragen, sondern vermutlich etwa 4,5 %.

Problemfall Korridorpension
Von der Schutzklausel sind sämtliche Pensionsarten mit Ausnahme der Korridorpensionen umfasst. Die Korridorpension ist jene vorzeitige Alterspension, die Männer nach Vollendung des 62. Lebensjahres antreten können, sofern sie 40 Versicherungsjahre erworben haben. Im Falle des Antritts einer Korridorpension gelangt 2024 nur in bestimmten Fällen die Schutzklausel zur Anwendung. Für 2025 werden Details dazu noch erarbeitet.  Unser Tipp Aus heutiger Sicht sind generelle Überlegungen, einen Pensionsantritt in das Jahr 2024 vorzuziehen, nicht mehr erforderlich und auch nicht sinnvoll. Selbstverständlich sollte man sich vor Einbringung seines Pensionsantrages vergewissern, wie die aktuellen Rahmenbedingungen aussehen.  Wer 2024 oder 2025 eine Korridorpension antritt, sollte jedenfalls rechtzeitig rechtskundige Beratung einholen, um erhebliche Pensionsverluste möglichst zu vermeiden. Für Auskünfte steht die Rechtsabteilung der NÖ Landarbeiterkammer telefonisch unter 01 / 512 16 01 DW 12 zur Verfügung.
 

Foto: Maks_Lab - stock.adobe.com