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Rechte des Betriebsrates bei Versetzungen

In der Artikelserie über die Rechte des Betriebsrates geht es diesmal um die Mitwirkungsrechte bei verschlechternden Versetzungen.


In § 349 des Landarbeitsgesetzes findet sich eines der weitestgehenden und wichtigsten Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zum Schutz von Dienstnehmern, und zwar jenes bei verschlechternden Versetzungen.

Was gilt als verschlechternde Versetzung?
Eine verschlechternde Versetzung ist eine „Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“, sofern diese „dauernd“ (also voraussichtlich mindestens 13 Wochen) ist und eine nicht unerhebliche Verschlechterung darstellt. Sowohl eine Änderung der Entgeltbedingungen, des Arbeitsortes, sowie des zeitlichen oder inhaltlichen Arbeitsbereiches können eine verschlechternde Versetzung bedeuten. Dabei ist eine Prüfung nach objektiven Maßstäben und nicht „subjektiven Befindlichkeiten“ vorzunehmen.

Selbst geringfügige Verschlechterungen können die Zustimmungspflicht des Betriebsrates auslösen. Unter anderem stellen eine Verlängerung des Anreiseweges um mehr als 4 Kilometer, der Wegfall einer Heimfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gesundheitliche Nachteile und auch der Wegfall von Zulagen eine Verschlechterung dar.

Eine verschlechternde Versetzung ist immer auf zwei Ebenen zu prüfen. Einerseits ist zu klären, ob die Versetzung arbeitsvertraglich gedeckt ist. Dies kann etwa durch im Arbeitsvertrag räumlich und inhaltlich sehr weit gefasste Einsatzbereiche erreicht werden. Andererseits ist zu prüfen, ob auf arbeitsverfassungsrechtlicher Ebene die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates beachtet wurden.

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind auch auf notwendige, ja sogar unumgängliche Versetzungen anzuwenden. Es ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit ohne Bedeutung, ob die Versetzung sachlich gerechtfertigt war oder nicht, sofern keine Zustimmung durch den Betriebsrat erfolgt ist, ist diese unwirksam.

Formal erfolgt die Zustimmung durch den Betriebsratsvorsitzenden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrates der jeweiligen Arbeitnehmergruppe mit einfacher Mehrheit. Dabei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Zustimmung rechtsunwirksam ist und, dass die Meinungsäußerung, eine verschlechternde Versetzung liege nicht vor, die Zustimmung nicht ersetzt.

Was soll der Betroffene tun?
Eine (unrichtige) Beurteilung als unwirksame verschlechternde Versetzung kann zur Folge haben, dass Dienstnehmer allenfalls sogar einen Entlassungsgrund setzen, wenn sie ihr nicht nachkommen.

Daher empfiehlt die NÖ LAK, dass Dienstnehmer der Versetzung unter Protest und Wahrung aller (Schadenersatz-) Ansprüche zunächst nachkommen und in weiterer Hinsicht mangels einer anderen Einigung, auf Feststellung der Unwirksamkeit klagen. Die NÖ LAK berät, unterstützt und vertritt ihre Mitglieder in dieser Angelegenheit kostenlos.

Informationsrecht: Jede „dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplartz“ ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen

Beratungsrecht: Auf Verlangen ist mit dem Betriebsrat über die Versetzung zu beraten

Zustimmungsrecht: Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf die Versetzung zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates

Info zum Titelbild:
Foto: Marco2811 - stock.adobe.com