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Pensionsantritt 2024: Darauf müssen sie aufpassen

Wer beabsichtigt, 2024 eine Alterspension anzutreten, dem drohen in bestimmten Konstellationen hohe Pensionsverluste.

 

Welche Korridorpensionen von der Schutzklausel profitieren

Die vom Gesetzgeber beschlossene Schutzklausel, welche eine besondere Erhöhung der Pensionsleistung im Ausmaß von 6,2 % bei einem Pensionsantritt im Kalenderjahr 2024 vorsieht, gilt für alle Personen mit Ausnahme bestimmter Fälle der Korridorpension.  Das bedeutet: Treten Sie 2024 eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension an, eine Alterspension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension/„Hackler-regelung“ (bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren), dann profitieren Sie auf jeden Fall von der getroffenen Regelung.

Wenn Sie vorhaben, im Jahr 2024 eine Korridorpension anzutreten, dann sollten Sie genau prüfen, ob die Schutzklausel in Ihrem Fall Anwendung findet:

1. Korridorpensionen, für die am 31.12.2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen sind, der Versicherte aber die Pension noch nicht antreten wollte und die Erwerbstätigkeit fortgesetzt hat, haben im Falle eines Pensionsantritts im Jahr 2024 jedenfalls Anspruch auf Anwendung der Schutzklausel.

Dies bedeutet: Geschützt ist, wer vor 1962 geboren wurde und vor dem 01.01.2024 bereits 480 Versicherungsmonate (40 Versicherungsjahre) in der Pensionsversicherung erworben hatte.

2. Bei allen anderen Korridorpensionen, die 2024 angetreten werden, kommt die Schutzklausel nur unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

  • Am Pensionsstichtag besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

  • Am Tag vor dem Stichtag war ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gegeben. Dem gleichgestellt sind jene Fälle, in denen der Arbeitslosengeldanspruch aufgrund einer Sperre (zum Beispiel bei Selbstkündigung) gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht besteht oder gemäß § 16 AlVG ruht (zum Beispiel wegen der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung). Auch der Bezug von Krankengeld aufgrund eines Arbeitslosengeldanspruchs wird genauso behandelt.

    Daraus ergeben sich folgende Grundsätze für all jene, die nicht unter die erste Ausnahmeregel fallen:

  • Wer unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit die Korridorpension antritt, erhält den besonderen Erhöhungsbetrag nicht.

  • Wer am Stichtag Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat, kann ebenfalls keine Ansprüche aus der Schutzklausel ableiten.

  • Voraussetzung für die Anwendung der Schutzklausel ist, dass aufgrund des Erreichens des Stichtages der Korridorpension eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, auf die unmittelbar zuvor ein Anspruch bestand, beendet wird.

  • Das wiederum bedeutet, dass die letzte Beschäftigung vor dem Arbeitslosengeldbezug nicht aus den in § 22 Abs. 1 Z. 1 bis 6  AlVG genannten Gründen beendet worden sein darf:

    • durch Kündigung des Arbeitgebers

    • durch berechtigten vorzeitigen Austritt

    • durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung

    • durch Lösung während der Probezeit

    • durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses

    • durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten.

Bei den genannten Endigungsgründen wird der Arbeitslosengeldanspruch nämlich durch den Anspruch auf Korridorpension nicht beendet!

Die Idee hinter diesen Regelungen: Wer keinen Job und kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandsunterstützung mehr erhält, der muss die Korridorpension antreten und soll die besondere Erhöhung erhalten. Wer hingegen nur für die Korridorpension freiwillig den Job aufgibt oder ohnehin noch Geld aus der Arbeitslosenversicherung erhalten kann, der ist nach diesen Überlegungen nicht schutzwürdig und soll nicht von der Schutzklausel profitieren.

Die Fragen, welche sich im Zusammenhang mit dem Antritt einer Korridorpension im Jahr 2024 stellen, sind meist komplex und für den pensionsrechtlichen Laien nicht verlässlich zu beantworten. Kontaktieren sie für eine Beratung die Rechtsabteilung der NÖ LAK telefonisch unter 01 / 512 16 01 DW 12.
 

Foto: Lightfield Studios - stock.adobe.com