Neuer Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
Mit der Stimmenmehrheit von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen wurde im Nationalrat die Einrichtung eines neuen Unterstützungsfonds für Alleinerziehende beschlossen. Der Fonds steht seit 1. Juli 2026 für die finanzielle Entlastung von Alleinerziehenden zur Verfügung, die für ihre Kinder weder Unterhalt noch einen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Die NÖ LAK beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.
Was ist ein Unterhaltsvorschuss und wann kann dieser beantragt werden?
Ein Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die der finanziellen Absicherung minderjähriger Kinder dient, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unregelmäßig nachkommt.
Wie erfolgt dieser Vorschuss?
Der Bund leistet in jenen Fällen Vorschüsse auf den gesetzlichen Unterhalt und fordert anschließend die ausbezahlten Beträge von der unterhaltspflichtigen Person zurück.
Wer hat Anspruch auf einen Vorschuss?
Der Anspruch besteht für ein minderjähriges Kind, wenn dieses seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, nicht mit der Person, die den Unterhalt schuldet, im gemeinsamen Haushalt lebt und die staatsbürgerschafts- bzw. unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wo ist der Vorschuss zu beantragen?
Der Unterhaltsvorschuss ist beim zuständigen Bezirksgericht bzw. beim zuständigen Pflegschaftsgericht am Wohnsitz des Kindes zu beantragen.
Doch nicht alle, die einen Unterhaltsvorschuss beantragen, erhalten diesen auch. Daher gibt es nun einen Unterstützungsfonds für Alleinerziehende.
In welchen Fällen kann der Unterstützungsfonds zum Einsatz kommen?
Wenn Alleinerziehende aus bestimmten Gründen für ihre Kinder
- weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bekommen, oder
- aufgrund fehlender Versicherungszeiten des verstorbenen Elternteils keine Halbwaisenrente zusteht oder
- bei Gewaltdelikten die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unzumutbar ist.
Wie hoch ist die monatliche Unterstützung für Betroffene?
Dabei handelt es sich um eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 240,- pro Kind - grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Zuwendungen aus dem Fonds erfolgen nur, wenn die Einkommensgrenze in Höhe von EUR 2.768,- netto nicht überschritten wird. Familienleistungen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Kinderabsetzbetrag sind dabei nicht anzurechnen.
Wie oft kann die Unterstützungsleistung beantragt werden? Die Unterstützungsleistung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Umstände, die sich auf die Zuerkennung von Zuwendungen auswirken, sind innerhalb von 21 Tagen zu melden. Längere Aufenthalte im Ausland sind meldepflichtig.
Wo ist diese Unterstützungsleistung zu beantragen? Die Unterstützungsleistung ist beim Sozialministerium online unter www.sozialministeriumservice.gv.at zu beantragen.
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