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Mindestlohn von EUR 1.500,- und Arbeitsrechtspaket umgesetzt

Die NÖ Landarbeiterkammer (LAK) und die NÖ Landwirtschaftskammer haben im Kollektivvertrag für bäuerliche Dienstnehmer in Niederösterreich die Einführung des Mindestlohnes von EUR 1.500,- ab 1. Jänner 2020 ausverhandelt.


Nach mehreren Verhandlungsrunden konnten sich die NÖ Landarbeiterkammer und die NÖ Landwirtschaftskammer auf eine Modernisierung und Vereinfachung des Kollektivvertrags für bäuerliche Dienstnehmer in Niederösterreich einigen. „Beide Seiten sind an ihre Grenzen gegangen. Mit der Umsetzung des Mindestlohnes von EUR 1.500,- und der Weiterentwicklung zahlreicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen haben wir ein Paket beschlossen, das sowohl den Beschäftigten als auch den Dienstgebern wesentliche Fortschritte bringt“, erklärte NÖ LAK- Präsident Andreas Freistetter, der die Verhandlungen für die Arbeitnehmerseite führte.

Lohnerhöhungen in allen Kategorien
Von den Änderungen im Rahmenrecht sind alle Dienstnehmer/innen betroffen. „Deshalb war es uns besonders wichtig, dass auch Beschäftigte, die Überzahlungen erhalten, von angemessenen Lohnerhöhungen profitieren“, fügte LAK-Kammeramtsdirektor Walter Medosch hinzu. „Wir sind überzeugt davon, dass mit dieser Einigung eine faire Regelung geschaffen wurde, die das gesamte Abrechnungssystem transparenter und für beide Seiten einfacher und übersichtlicher macht“, so Präsident Freistetter abschließend.

Die Eckpunkte

  • EUR 1.520,- Mindestlohn für dauerbeschäftigte Arbeiter & Angestellte
  • Dieser Mindestlohn enthält bei dauerbeschäftigten Arbeitern ein zwingendes Überstundenpauschale von EUR 120,-
  • EUR 1.540,- Mindestlohn in Buschenschankbetrieben
  • EUR 1.500,- Mindestlohn für Erntehelfer ohne Überstundenpauschale
  • transparente Ist-Lohnerhöhungen bei Überzahlungen
  • keine Sonntagszuschläge in der vereinbarten Normalarbeitszeit für bestimmte Tätigkeiten
  • keine Nachtzuschläge in der vereinbarten Normalarbeitszeit bis 22 Uhr
  • reduzierte Sonderzahlungen während der ersten drei Beschäftigungsjahre
     

Der Mindestlohn: Die Erhöhung der Mindestlöhne bedeutet vor allem für die niedrigsten Einkommensgruppen einen Quantensprung. Bei den Lohnkategorien 1 bis 4 und 5b kommt zwingend ein Überstundenpauschale von EUR 120,- hinzu, welches auch allen Teilzeitbeschäftigten anteilig gebührt. Für ungelernte Arbeiter der Lohnkategorie 4 bedeutet dies eine Lohnerhöhung von EUR 140,54,- und sohin 10,19 %.

Überzahlungen: Auch wer bereits eine erhebliche Überzahlung erhält, soll von den kollektivvertraglichen Veränderungen profitieren. Eine eigene Übergangsbestimmung weist die Fixbeträge aus, welche in jeder Kategorie auf die bisherigen Ist-Löhne aufgeschlagen werden müssen. Bei Arbeitern entspricht das einer Erhöhung der bisherigen Mindestlöhne um 3,5 %, bei den Angestellten um 2,0 %.

Sonntagszuschläge: Natürlich standen derartigen Lohnerhöhungen berechtigter Weise auch Forderungen der Arbeitgeber gegenüber. Die Wichtigste: Bei den meisten wesentlichen Tätigkeiten, welche in landwirtschaftlichen Betrieben notwendigerweise auch am Sonntag verrichtet werden müssen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber nun vereinbaren, dass am Sonntag Normalarbeitszeit geleistet wird und keine Zuschläge anfallen. Wichtig: Diese Lage der Normalarbeitszeit kann niemals einseitig vom Dienstgeber festgelegt werden, sondern bedarf immer einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.

Nachtzuschläge: Ähnliches gilt für Arbeiten am Abend: In der ausdrücklich vereinbarten Normalarbeitszeit kann künftig bis 22 Uhr (anstatt bis 19/20 Uhr) zuschlagfrei gearbeitet werden. Ab 22 Uhr fällt dann der Nachtzuschlag von 100 % an. Ausnahme: In Buschenschankbetrieben sind für diesen Zweck eingestellten Arbeitnehmern bei entsprechender Vereinbarung zwischen 22 und 24 Uhr nur ein 50 % Zuschlag zu bezahlen.

Sonderzahlungen: Bei einer zentralen Arbeitgeberforderung konnte nach langem, zähen Ringen ein Kompromiss gefunden werden, mit dem beide Seiten leben können: Die Berechnungsbasis der Sonderzahlungen bleibt unverändert. Das heißt das obligatorische Überstundenpauschale ist auch bei den Sonderzahlungen einzurechnen. Allerdings erhalten alle Arbeiter während der ersten drei Kalenderjahre der Beschäftigung reduzierte Sonder- zahlungen im Verhältnis 155/173,2. Echte Saisonkräfte, die weniger als 300 Kalendertage im Jahr beschäftigt werden, bleiben auf dieses Sonderzahlungsausmaß beschränkt.

KV-Abschluss für bis zu 6.000 Dienstnehmer
Im Kollektivvertrag für bäuerliche Dienstnehmer in Niederösterreich sind die Arbeitsverhältnisse und Löhne sämtlicher Arbeitnehmer in bäuerlichen Betrieben in NÖ, dazu zählen nicht nur Erntehelfer, sondern auch landwirtschaftliche Facharbeiter, Traktorführer und auch kaufmännische Angestellte, geregelt. Die Zahl der Beschäftigten in bäuerlichen Betrieben in NÖ unterliegt saisonalen Schwankungen, stieg in den letzten Jahren während der Saison stets auf über 6.000 Dienstnehmer.
 

Die Verhandlungsteams von NÖ LAK und LK NÖ konnten neue Regelungen im Kollektivvertrag für bäuerliche Dienstnehmer ausverhandeln.