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Landesfeiertag – was gilt in der Landwirtschaft?

Der niederösterreichische Landesfeiertag am 15. November gilt in der Landwirtschaft auch nach in Kraft treten des Landarbeitsgesetzes weiterhin als Feiertag. Durch Kollektivverträge können jedoch Sonderregelungen festgesetzt werden. Die NÖ LAK verschafft einen Überblick über die geltende Rechtslage.


Das Fest des niederösterreichischen Landespatrons am 15. November (Leopolditag) ist für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf welche das Landarbeitsgesetz zur Anwendung kommt, ein gesetzlicher Feiertag. Wenn an diesem Tag trotzdem gearbeitet wird, stellt dies Überstundenarbeit dar und gebührt im Falle eines vereinbarten Zeitausgleichs dieser im Verhältnis 2:1. Im Anwendungsbereich des bäuerlichen Kollektivvertrags, bei den Gutsangestellten, in den Raiffeisen Lagerhäusern, den Winzergenossenschaften, bei der Gemeinde Wien und beim Landeskontrollverband ist dies der Fall.

Das Landarbeitsgesetz räumt in § 163 Abs. 8 allerdings auch die Möglichkeit ein, durch Kollektivvertrag anstelle des 15. Novembers einen Ersatzruhetag festzulegen. Wenn keine Sonderregelung zur Anwendung kommt, gilt in der Landwirtschaft der Leopolditag als Feiertag. In der Landwirtschaftskammer ist der 15. November dienstfrei. Allfällige Überstunden sind mit 50%igem Zuschlag zu versehen. Auch in einigen land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträgen wurden Sonderregelungen getroffen, über welche die LAK NÖ Ihnen im Folgenden einen Überblick verschaffen möchte.

Sonderregelungen (Überblick):

  • Sonderregel für Arbeiter im Gartenbau sowie für Gutsarbeiter: Es kann ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einvernehmlich im Verhältnis 1:1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
  • Sonderregel Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Dem Dienstnehmer sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres Ersatzruhetage im Verhältnis 1:1 zu gewähren, sofern am Landesfeiertag gearbeitet wird.
  • Sonderregel Raiffeisen Ware Austria AG: Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine besondere Regelung zum 15. November getroffen werden. Diese sieht vor, dass anstelle des 15. Novembers ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt wird.
  • Sonderregel Arbeiter Maschinenring Service: Anstelle des 15.11. können die Vormittage des 24.12. und 31.12. als Ersatzruhetage vereinbart werden.
  • Sonderregel für Dienstnehmer bei der Österreichischen Bundesforste AG und der Servicestelle für Tierproduktion in NÖ (STN): Anstelle des 15.11. sind der 24.12 und der 31.12 zur Gänze dienstfrei.
     

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