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Landesfeiertag – was gilt für mich?

Der niederösterreichische Landesfeiertag am 15. November gilt in der Landwirtschaft als Feiertag. Durch Kollektivverträge können jedoch Sonderregelungen festgesetzt werden. Die NÖ LAK verschafft einen Überblick über die geltende Rechtslage.


Der NÖ Landesfeiertag am 15. November, im Volksmund bekannt als „Leopolditag”, ist in der Land- und Forstwirtschaft ein gesetzlicher Feiertag.  An einem Feiertag entfällt die Arbeitspflicht, die Arbeitnehmer erhalten aber trotzdem das normale Entgelt, wie wenn die Normalarbeitszeit an diesem Tag geleistet würde (Entgeltfortzahlung). Wird am Feiertag gearbeitet, gebührt zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit. Ob für diese tatsächlich geleistete Arbeit noch ein besonderer Feiertagszuschlag bezahlt werden muss, hängt von den jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen ab. Im Gesetz ist ein solcher nicht vorgesehen. 

Eine Abgeltung in Zeitausgleich ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer einverstanden ist oder eine kollektivvertragliche Sonderregel besteht.

Sonderregelungen im Überblick
Das Landarbeitsgesetz räumt in § 163 Abs. 8 allerdings auch die Möglichkeit ein, durch Kollektivvertrag anstelle des 15. Novembers einen Ersatzruhetag festzulegen. In einigen land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträgen wurden folgende Sonderregelungen getroffen: 

  • Sonderregel für Arbeiter im Gartenbau sowie für Gutsarbeiter: Es kann ein Ersatzruhetag innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einvernehmlich im Verhältnis 1:1 festgelegt werden. Kann jedoch der Ersatz-
    ruhetag nicht gewährt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden zu 
    bezahlen.
  • Sonderregel Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Dem Dienstnehmer sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres Ersatzruhetage im Verhältnis 1:1 zu gewähren, sofern am Landesfeiertag gearbeitet wird. 
  • Sonderregel Raiffeisen Ware Austria AG: Durch eine Betriebsvereinbarung kann eine besondere  Regelung zum 15. November getroffen werden. Diese sieht vor, dass anstelle des 15. Novembers ein zusätzlicher 
    Urlaubstag gewährt wird.
  • Sonderregel Arbeiter Maschinenring Service: Anstelle des 15.11. können die Vormittage des 24.12. und 31.12. als Ersatzruhetage vereinbart werden. 
  • Sonderregel für Dienstnehmer bei der Österr. Bundesforste AG und der Servicestelle für Tierproduktion in NÖ (STN): Anstelle des 15.11. sind der 24.12 und der 31.12 zur Gänze dienstfrei.
  • In der NÖ Landwirtschaftskammer ist der 15. November dienstfrei. Allfällige Überstunden sind mit 50%igem Zuschlag zu versehen.

     

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