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Landarbeitsgesetz 2021: Aufbruch in ein neues Zeitalter

Mit 1. Juli 2021 tritt das neue Landarbeitsgesetz in Kraft. Der Beschluss gilt als Meilenstein im Arbeitsrecht, dazu sollen mit Arbeitgeberzusammenschlüssen neue Jobs geschaffen werden.


Das BGBI Nr. 78/2021, welches am 15.04.2021 veröffentlicht wurde, markiert für das Arbeitsrecht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft in Österreich den Aufbruch in ein neues Zeitalter. Bisher waren im Landarbeitsgesetz 1948, welches 1984 wiederverlautbart wurde, arbeitsrechtliche Grundsatzregelungen verankert. Unmittelbar zur Anwendung gelangten neun Landarbeitsordnungen in den Bundesländern. Ab 1. Juli 2021 regelt erstmals ein österreichweit gültiges Landarbeitsgesetz (LAG) das Arbeitsrecht für die Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft.

Waren es 1984 noch 61 Papierseiten, umfasst das LAG 2021 sage und schreibe 188 virtuelle Blätter mit 431 Paragraphen. Diese Zahlen machen verständlich, welcher Aufwand hinter diesem Meilenstein steht. Neun Landesgesetze, die in ihren Ausführungsbestimmungen doch an verschiedensten Stellen Besonderheiten aufweisen, waren derart zusammen- zuführen, dass keine Arbeitnehmerrechte verlorengehen und trotzdem ein Konsens mit dem Sozialpartner auf Arbeitgeberseite gefunden werden konnte. Nach zahllosen Besprechungen auf politischer wie auf Expertenebene wurde selbst in der parlamentarischen Debatte noch um Details gefeilscht, bis es schlussendlich zu einem einstimmigen (!) Beschluss im Nationalrat kam.

Inhaltlich ändert sich für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in NÖ , wie es dem Anspruch an einer Vereinheitlichung entspricht, wenig. Das Landarbeitsgesetz regelt alle wesentlichen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie die bis 30.06.2021 in Geltung stehende Landarbeitsordnung. Nur vereinzelte bisher ausschließlich in NÖ geregelte Sonderrechte von untergeordneter Bedeutung fanden keine Aufnahme in das neue Landarbeitsgesetz. Diese wurden aber bereits – wie mit der Arbeitgeberseite vereinbart – dem bäuerlichen Kollektivvertrag angefügt.

Arbeitgeberzusammenschlüsse sollen nachhaltige Jobs schaffen
Das LAG neu enthält aber auch einen völlig neuen Abschnitt über land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberzusammenschlüsse. Diese Regelungen stellen ein Novum im österreichischen Arbeitsrecht dar und wurden gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Österreich und der PRO-GE sozialpartnerschaftlich ausgehandelt. Sie ermöglichen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern. Genutzt werden soll dieses Modell von Kleinbetrieben, die alleine keine Fremdarbeitskraft in Vollzeit auslasten, aber gemeinsam mit einem zweiten oder dritten Betrieb einen Vollzeitjob anbieten können. Die sogenannten „großen Arbeitgeberzusammenschlüsse“ hingegen werden aus einer größeren Zahl von landwirtschaftlichen Betrieben bestehen, die gemeinsam einen Pool von ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ausschließlich in den Mitgliedsbetrieben einsetzen. So sollen attraktive Arbeitsplätze im ländlichen Raum geschaffen werden.

Der Föderalismus hat in Österreich gerade im Bereich der Landwirtschaft eine lange Tradition und wird auch künftig eine große Rolle spielen. Regionalismus hat keineswegs ausgedient – auch im Landarbeitsrecht, das nach wie vor die Vollziehung durch die Länder vorsieht.

„Die Landarbeiterkammern haben sich lange für diese notwendige Modernisierung eingesetzt und freuen sich, dass dieser Schritt nun mit derart breitem sozialpartnerschaftlichen und politischen Konsens gelungen ist“, freut sich ÖLAKT-Vorsitzender Andreas Freistetter.
 

Das neue Landarbeitsgesetz (LAG) 2021 vereinheitlicht sämtliche Vorschriften und Regelungen für alle Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft in ganz Österreich.