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Kündigungsfristen für Beschäftigte in bäuerlichen Betrieben bleiben unverändert

Ab 1. Oktober 2021 sollen neue Fristen und Termine für die Kündigungen von Arbeitern in Kraft treten. Dienstnehmer/innen in bäuerlichen Betrieben in Niederösterreich sind von den Neuregelungen jedoch nicht betroffen.


Mit 1.10.2021 sollen die neuen Kündigungsbestimmungen in Kraft treten, die grundsätzlich eine Angleichung zwischen Arbeiter/innen und Angestellten vorsehen, für Saisonbranchen allerdings auch Abweichungen ermöglichen. Die wesentliche Rechtgrundlage für die Land- und Forstwirtschaft findet sich im künftigen § 107 Landarbeitsgesetz.

Die „alten“ Kündigungsfristen und -termine sind nach wie vor Inhalt zahlreicher landwirtschaftlicher Kollektivverträge für Arbeiter/innen, so auch des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben in Niederösterreich. Womit sich die Frage stellt: Welche Bestimmungen sind nun ab 1.10.2021 anzuwenden?

Für die bäuerlichen Betriebe kann dies klar beantwortet werden: Die beiden Sozialpartner Landwirtschaftskammer Niederösterreich und die Niederösterreichische Landarbeiterkammer haben ausdrücklich vereinbart, dass dieser Kollektivvertrag eine „Saisonbranche“ regelt und die bereits bisher geltenden Regelungen weiterhin bestehen bleiben. Für die Arbeiter/innen in den bäuerlichen Betrieben Niederösterreichs gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsbestimmungen daher nicht, für die Angestellten standen sie ohnehin bereits bisher in Kraft.

Oder mit anderen Worten ganz einfach ausgedrückt: In den bäuerlichen Betrieben Niederösterreichs ändert sich hinsichtlich der Kündigungsfristen mit 1.10.2021 überhaupt nichts!
 

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de