Kündigung: Betriebsrat muss informiert sein
Herr Emil R. ist seit 01.03.2000 in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Facharbeiter beschäftigt. In diesem Betrieb ist ein Betriebsrat errichtet. Am 20.04.2016 erhält er von seinem Dienstgeber die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfrist zum 31.07.2016.
Herr R. informiert sich nach Erhalt der Kündigung beim Betriebsrat über die rechtliche Situation bezüglich der Kündigung. Dieser zeigt sich überrascht, da er von der Kündigung nichts gewusst hat. Er teilt Herrn R. mit, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, da das Vorverfahren nicht eingehalten wurde.
Herr R. setzt sich daraufhin mit seinem Dienstgeber in Verbindung und teilt diesem die Meinung des Betriebsrates mit. Der ist jedoch gegenteiliger Meinung. Wer ist im Recht?
Dienstgeber muss Betriebsrat vor jeder Kündigung verständigen
In betriebsratspflichtigen Betrieben mit Betriebsrat hat der Dienstgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu verständigen. Mit der Verständigung des Betriebsrates wird das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren eingeleitet. Der Zweck dieses Vorverfahrens liegt in der Wahrung der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft. Die Verständigung des Betriebsrates ist grundsätzlich an keine Form gebunden, kann also schriftlich oder mündlich erfolgen. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Verständigung hat der Betriebsrat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen zur beabsichtigten Kündigung des Dienstnehmers eine Stellungnahme abzugeben.
Dieser Stellungnahme – die grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden abgegeben wird – muss eine Beschlussfassung durch das gesamte Gremium des Betriebsrates zugrunde liegen. Als Arten der Stellungnahme sind die ausdrückliche Zustimmung, der ausdrückliche Widerspruch und der schlichte Widerspruch (keine Äußerung d. Betriebsrates) möglich.
Eine vor Ablauf der Frist vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat bereits zuvor eine Stellungnahme abgegeben. Wird das Vorverfahren insofern überhaupt nicht eingehalten, als der Betriebsrat nicht informiert wird, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam.
In unserem Fall bedeutet dies, dass die Kündigung tatsächlich rechtsunwirksam ist, sodass – bei fehlender Einsicht seitens des Dienstgebers – eine Feststellungsklage auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses eingebracht werden kann.