Klares Nein der NÖ LAK zur Sonntagsöffnung
„Mehr als 90 % der Betriebsräte in unseren Betrieben haben sich gegen die Öffnung am vierten Adventsonntag ausgesprochen. Dieses klare Votum spricht für sich und bestärkt uns darin, eine Öffnung am 19. Dezember klar abzulehnen“, so die klaren Worte von NÖ Landarbeiterkammer-Präsident Andreas Freistetter zur vereinbarten Sonntagsöffnung im Handel.
Freistetter: „Hätten uns zumindest erwartet, dass man mit den Leuten spricht!“
„Unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Mischbetrieben, wie etwa in den zahlreichen Lagerhausmärkten, haben das ganze Jahr unter schwierigen Umständen fleißig gearbeitet und sich ihre Sonntagsruhe gerade vor Weihnachten mehr als verdient. Weder die Betriebsräte in unserem Wirkungsbereich noch wir als Interessenvertretung wurden von der Gewerkschaft in die Entscheidungsfindung eingebunden. In unserer Umfrage haben viele Betriebsräte ihre Sorge geäußert, dass es bei dieser einmaligen Ausnahme nicht bleiben wird und durch den jetzigen Tabubruch der erste Schritt zu einer Sonntagsöffnung gesetzt wird. Wir hätten uns zumindest erwartet, dass man mit den Leuten spricht, bevor eine derartige Entscheidung getroffen und medial verkündet wird“, kann Freistetter die vorschnelle Zustimmung der Gewerkschaft GPA nicht nachvollziehen.
Zur Frage der Sonntagsöffnung am 19.12.2021 in landwirtschaftlichen Betrieben:
§ 64 LAG regelt die Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe.
Die Beschäftigung ist in folgenden Fällen erlaubt:
- Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt
- Arbeiten im Rahmen einer Almausschank oder Buschenschank
- Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind
- rasche Einbringung der Ernte
- bei Elementarereignissen
- sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten
Weitere Ausnahmen kann der Kollektivvertrag zulassen. Eine Beschäftigung in Verkaufsstellen an einem „Einkaufssonntag“ vor Weihnachten ist allerdings in keinem landwirtschaftlichen Kollektivvertrag für zulässig erklärt worden. Abseits der Erfordernisse des Fremdenverkehrs ist sohin eine Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen im Verkauf am 19.12.2021 in landwirtschaftlichen Betrieben verboten. Zu diesen zählen auch die landwirtschaftlichen Genossenschaften.
ArbeitnehmerInnen sind daher nicht verpflichtet, allfälligen Weisungen zur Leistung von Überstunden im Rahmen einer Sonntagsöffnung nachzukommen. Eine arbeitgeberseitige Sanktionierung einer derartigen Weigerung wäre unzulässig. Eine Kündigung wäre als Motivkündigung anzusehen, die angefochten werden könnte.