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Homeoffice wird zum „Telearbeitsplatz”

Die im Juli beschlossene Novelle des Homeoffice-Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.


Mit der im Juli 2024 im Nationalrat beschlossenen Homeoffice-Novelle wird der frühere Begriff Homeoffice nunmehr in Telearbeit umbenannt und sieht ein ortsungebundenes Arbeiten an unterschiedlichen Orten vor. 

Dabei sind die Telearbeit und diese Orte zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren. Telearbeit im engeren Sinn bedeutet, dass die Arbeit in der eigenen Wohnung (Haupt- oder Nebenwohnsitz), in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space (eine vom Dienstnehmer angemietete Büroräumlichkeit) erbracht werden kann, wonach bei letzten beiden Orten ein Naheverhältnis zur Wohnung des Versicherten oder dessen Arbeitsstätte vorliegen muss. Für diese Arten der Telearbeit hat der Gesetzgeber auch den Unfallversicherungsschutz ausgeweitet. Grundsätzlich sind von der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Wegunfälle umfasst.

Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erhält dieser zusätzlich zu den Leistungen aus der Krankenversicherung als Leistung aus der Unfallversicherung eine Unfallheilbehandlung. Als finanzielle Abgeltung kann der Arbeitnehmer eine Versehrtenrente bekommen, wenn die Arbeitsfähigkeit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls um mindestens 20 Prozent vermindert ist.  Fährt ein Arbeitnehmer - wie dies nunmehr möglich ist - zur Arbeit zu einem Bekannten oder an einen öffentlichen Ort, ist darunter Telearbeit im weiteren Sinn zu verstehen. Ein Unfall, der sich während der Arbeitsleistung selbst ereignet, unterliegt auch hier dem Unfallversicherungsschutz, der Weg dorthin jedoch nicht, da er im eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers erfolgt.
 

Foto: freepik.com