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Gesetzesänderung erlaubt Schallreduktoren

Berufsjäger, Förster und sonstiges Jagdpersonal dürfen bei ihrer Berufsausübung ab 1. Jänner 2017 Schallreduktoren auf Jagdwaffen verwenden. Die Schallreduktoren werden vom Arbeitgeber angeschafft und betroffenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt.

Im Sinne des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer/innen konnte der Österreichische Landarbeiterkammertag in Verhandlungen mit dem Innenministerium eine Gesetzesänderung erwirken, die Berufsjägern, Förstern und sonstigem Jagdpersonal bei ihrer Berufsausübung die Verwendung von Schallreduktoren auf Jagdgewehren erlaubt.
Schallreduktoren sind technische Hilfsmittel an der Mündung von Jagdwaffen, die eine Verminderung des Spitzenschalldruckes um ca. 30 Dezibel bewirken und damit den gesundheitsgefährdenden Lärm, der bei der Abgabe eines Büchsenschusses entsteht, auf einen Wert unter der durchschnittlichen Schmerzgrenze des menschlichen Ohres reduzieren.

Novellierung des Waffengesetzes tritt mit Jahresbeginn 2017 in Kraft
Die notwendige Novellierung des Waffengesetzes wurde im Dezember beschlossen und tritt (nach Ende der Begutachtung) mit 1. Jänner 2017 in Kraft. „Damit haben wir eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen für viele unserer Mitglieder in ganz Österreich erreicht”, freute sich ÖLAKT-Vorsitzender NÖ LAK-Präsident Andreas Freistetter.
Erfasst werden von der neuen Bestimmung nur Berufsjäger und Jagdpersonal, die aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Jagd für ihren Arbeitgeber verpflichtet sind. Im Detail sieht die Gesetzesänderung vor, dass die Behörde den Unternehmen eine Bewilligung einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D erteilt, um für Arbeitnehmer ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz zu gewährleisten. „Diese neue Regelung wird nur für die berufliche Jagdausübung gelten. Keinesfalls sollen Reduktoren generell für die Jagd freigegeben werden”, betont Freistetter. Um Missbrauch auszuschließen, werden die Schallreduktoren vom Arbeitgeber angeschafft und den betroffenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt.

Gesetzesänderung im Wortlaut

Änderung des Waffengesetzes:

4. In § 17 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass
1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und
2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist, kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.

Diese Bestimmung tritt mit 1.Jänner 2017 in Kraft. Beschluss des Nationalrates vom 14.12.2016 und des Bundesrates vom 20.12.2016.

 

Schallreduktoren sollen sicherstellen, dass Hörschädigungen in Zukunft nicht mehr zum typischen Berufsbild von Berufsjägern und sonstigem Jagdpersonal gehören.

Die Spitze der NÖ Landarbeiterkammer setzte sich bei Innenminister Mag. Wolfgang Sobotka erfolgreich für eine Änderung des Waffengesetzes ein.