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Geld zurück vom Finanzamt für Erntearbeiter

Mit der Arbeitnehmerveranlagung können sich Beschäftigte ihre zu viel bezahlte Lohnsteuer wieder zurückholen. Bei Saisonbeschäftigten gilt es spezielle Regelungen zu beachten.


Die Lohnsteuerberechnung erfolgt in Österreich so, als ob das Einkommen das ganze Jahr über gleichmäßig wäre. Gerade für Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ist das aber oftmals nicht der Fall, weshalb eine Arbeitnehmerveranlagung in vielen Fällen eine Lohnsteuergutschrift für den Antragsteller ergibt.

Bei Erntearbeitern aus dem Ausland gilt es spezielle Regelungen zu beachten:

1.) Sie sind meist beschränkt steuerpflichtig, da sie weder einen Wohnsitz (≠ bloße Schlafstelle, meist an der Adresse des Arbeitgebers) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ausländische Grenzgänger, die Arbeitsleistungen im Inland verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz zurückkehren, sind jedenfalls nur beschränkt steuerpflichtig.

Folgende 3 Formulare müssen in diesem Fall entsprechend ausgefüllt beim Finanzamt eingereicht werden:

  • Formular L1 (AN-Veranlagung)
  • Formular L1i (Punkte 1 und 6 müssen unbedingt ausgefüllt werden)
  • Formular E9 (Nachweis ausländischer Einkünfte mit Bestätigungsvermerk des Ansässigkeitsstaates - für Alleinverdiener auch vom (Ehe)Partner)

Voraussetzung für einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (Formular L1i Punkte 1 und 6) ist, dass die ausländischen (nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden) Einkünfte im betreffenden Kalenderjahr EUR 11.000 nicht übersteigen. Der Nachweis der ausländischen Einkünfte ist im Herkunftsland zu beschaffen.

2.) Ausländische Landarbeiter*innen, die einen inländischen Wohnsitz (≠ bloße Schlafstelle, meistens an der Adresse des Arbeitgebers) begründet haben oder längerals 6 Monate im entsprechenden Kalenderjahr in Österreich beschäftigt waren (ausgenommen Grenzgänger und Tagespendler), sind unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall ist die Sache noch einfacher: Die Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig erfolgt nur mit dem Formular L1 (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung).

3.) Ausländer*innen, die nicht aus dem Gebiet der Europäischen Union stammen (Drittstaatsangehörige), können nur dann eine Arbeitnehmerveranlagung machen, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder Österreich mit dem jeweiligen Herkunftsland ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Diskriminierungsverbot abgeschlossen hat (in Europa Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien, Ukraine und Weißrussland)


Gut zu wissen:

  • Die Arbeitnehmerveranlagung kann 5 Jahre rückwirkend beantragt werden, somit im Jahr 2021 bis in das Jahr 2016 zurück.
  • Frühestens kann die Arbeitnehmerveranlagung im März des Folgejahres mithilfe von Finanzonline oder in Papierform beim Finanzamt beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen die Arbeitnehmerveranlagung online auf https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ durchzuführen, da die Zustellung aller Schriftstücke dann online erfolgt und somit häufige Zustellmängel nahezu ausgeschlossen sind.
  • Formulare sind auf der Website des Finanzministeriums in verschiedenen Sprachen abrufbar (burgenland-kroatisch, englisch, slowakisch, slowenisch, tschechisch, ungarisch) oder liegen in unseren Geschäftsstellen auf.
  • Auf sämtlichen Anträgen und Formularen sind IBAN und BIC sowie die Wohnadresse im Ansässigkeitsstaat (Familienwohnsitz im Ausland) und nicht die Adresse des Arbeitgebers oder der Schlafstelle anzugeben.
  • Eine Bankverbindung ist erforderlich. Dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine ausländische handeln.

Erst im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung erhalten Landarbeiter*innen die Möglichkeit, steuerliche Vorteile wie das Pendlerpauschale, den Pendlereuro, den Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag und insbesondere die Negativsteuer geltend zu machen. Als Negativsteuer oder auch Sozialversicherungserstattung bzw. SV-Rückerstattung bezeichnet man eine Gutschrift, die Dienstnehmer*innen zusteht, die so wenig verdienen, dass keine Lohnsteuer zu zahlen ist. Die Gutschrift erhält man durch das Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung dafür ist, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.

Auch wenn Lohnsteuer bezahlt wurde, kann sich die Arbeitnehmerveranlagung für Landarbeiter/-innen durchaus rentieren. Ganz allgemein wird die Lohnsteuer nämlich so berechnet, als ob das Einkommen das ganze Jahr über gleichmäßig wäre. Gerade als Erntehelfer/-in mit unregelmäßigen Beschäftigungszeiten ist das aber oftmals nicht der Fall. Bei schwankenden Einkommen innerhalb eines Jahres zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung also in jedem Fall aus.

Dabei wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. In vielen Fällen stellt sich dabei heraus, dass zu viel Lohnsteuer bezahlt wurde, und es gibt eine Lohnsteuergutschrift.

Selbst wenn es zu einer Steuernachzahlung kommen sollte, kann der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung wieder zurückgezogen werden, sofern kein Pflichtveranlagungsgrund (wie beispielsweise bei mehreren Dienstverhältnissen, falsche Berücksichtigung von Absetzbeträgen etc.) vorliegt. Somit hat man bei der Arbeitnehmerveranlagung praktisch nichts zu verlieren.
 

Bei Fragen stehen ihnen die LAK-Rechtsabteilung unter 01/ 512 16 01 12 als Ansprechpartner zur Verfügung.
 

Saisonbeschäftigte können im Zuge Arbeitnehmerveranlagung eine Lohnsteuergutschrift erhalten.