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Feststellung von Schwerarbeitszeiten unbedingt schon mit 57 Jahren beantragen!

Die Verschleppung eines Verfahrens durch den Pensionsversicherungsträger kann den Anspruch auf eine Schwerarbeitspension zu einer folgenschweren Farce werden lassen.

Der Name von Herrn Berger ist frei erfunden – sein Fall leider nicht. Herr Berger arbeitet in einer großen landwirtschaftlichen Genossenschaft. Mehrere seiner Arbeitskollegen sind bereits problemlos als Schwerarbeiter anerkannt worden und mit 60 in Pension gegangen.

Kurz vor seinem 59. Geburtstag stellt er daher einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten und erlebt eine böse Überraschung: Sein Antrag wird abgelehnt. Vertreten von der NÖ LAK wird die Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Dieses Verfahren ist generell ein von Sachverständigen bestimmtes.Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die für die Anerkennung als Schwerarbeiter erforderlichen 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag feststellt, wird üblicherweise ein gerichtlicher Vergleich über die Schwerarbeitszeiten geschlossen, im gegenteiligen Fall die Klage zurückgezogen. Noch läuft alles nach Plan. Der berufskundliche Sachverständige stellt nach einer Befundaufnahme mit Herrn Berger fest, dass dieser Schwerarbeiter ist. Mittlerweile fehlen nur noch 3 Monate auf die Vollendung des 60. Lebensjahres und den damit verbundenen Antrittstermin für die Schwerarbeitspension. Der Antrag der beklagten Pensionsversicherungsanstalt, den Befund des Sachverständigen bei einem Ortsaugenschein in der Firma von Herrn Berger nochmals zu überprüfen, verschiebt den möglichen Pensionsantritt bereits um drei Monate nach hinten. Das Ergebnis: 2.046 Arbeitskilokalorien, also relativ deutlich „Schwerarbeit”. Aber für die PVA „unschlüssig”.

Verfahren zieht sich in die Länge
Und jetzt wird es richtig unangenehm für Herrn Berger: Arbeitet er vorerst weiter und wartet auf den endgültigen Verfahrensausgang, kann er noch lange warten. Wer ein Urteil verlangt, erhebt in der Regel auch ein Rechtsmittel. Eine zusätzliche Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr ist damit wahrscheinlich. Erkennt zum Beispiel das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel und leitet das Verfahren zur Ergänzung an das Erstgericht zurück, vergehen schon locker zwei Jahre. Weitere Rechtsmittel nicht ausgeschlossen....

Vom begünstigten vorzeitigen Pensionsantritt bleibt im Ergebnis wenig, im Extremfall nichts über. Gäbe Herr Berger bereits jetzt seinen (sicheren) Job auf, wäre erim Falle eines negativen Verfahrensausganges arbeitslos und würde erhebliche Einkommenseinbußen erleiden. Dieses Risiko geht in der Praxis trotz eindeutigen Verfahrensstandes kaum jemand ein.

WICHTIG: Wer sich Herrn Bergers Schicksal ersparen möchte, sollte bei Vollendung des 57. Lebensjahres mit der ersten gesetzlichen Möglichkeit die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beantragen! Nur so lässt sich die Gefahr minimieren, den frühestmöglichen Pensionsantritt wegen eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zu „versäumen“.

Wer mit 60 Jahren in Schwerarbeitspension gehen möchte, dem empfiehlt die NÖ LAK, bereits mit 57 eine Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten zu beantragen.