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Erntezeit: Grundregeln für Erntehelfer

Wer zurzeit durch das Land fährt, sieht viele meist ausländische Erntehelfer auf den Feldern arbeiten. Hier einige Tipps, worauf Erntehelfer in bäuerlichen Betrieben unbedingt achten sollten.


Arbeitszeit:
Die Erntezeit gilt als Arbeitsspitze. Während dieser ist in der Landwirtschaft seit der letzten Arbeitszeitrechtsnovelle nur noch eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden (bisher zumindest 13 Stunden) erlaubt. In einer Arbeitswoche (Montag bis Sonntag) dürfen niemals mehr als 60 Stunden gearbeitet werden. Eine Wochenfreizeit von 35 Stunden ist unbedingt einzuhalten.

Aufzeichnungen:
Gleichgültig, was vereinbart wurde und wie bzw. was der Arbeitgeber aufzeichnet: Ein Erntehelfer sollte immer private Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit und jede geleistete Zahlung führen. Nur so hat er bei allfälligen Unregelmäßigkeiten eine gute Chance, zu seinem Recht zu kommen.

Sonderzahlungen:
Erntehelfer haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen, egal wie lange sie beschäftigt werden. Ist eine Dauer des Dienstverhältnisses von nicht mehr als 10 Wochen vereinbart, werden die Sonderzahlungen erst mit der Endabrechnung fällig. Bei einer Vereinbarung über einen längeren Zeitraum sind der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes bereits mit dem Junibezug fällig! 

Erholungsurlaub:
Auch Erntehelfer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Die fünf Wochen des jährlichen Erholungsurlaubs sind aliquot zu gewähren. Stark vereinfacht gesagt gebühren in der Regel ungefähr zwei Tage Urlaub pro Monat.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Rechtsabteilung der NÖ Landarbeiterkammer unter 01/ 512 16 01 12.