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KV-Abschluss: Plus 3,12 % für Lagerhaus-Beschäftigte + 100 EUR Corona-Prämie

Nachdem beim ersten Termin der Lohnverhandlungen für die Beschäftigten in Raiffeisen Lagerhäusern in Niederösterreich Anfang Februar keine Einigung erzielt werden konnte, endete die zweite Lohnverhandlungsrunde zwischen Arbeitgebervertretern und den Gewerkschaften PRO-GE und GPA mit einem erfolgreichen Abschluss. Die Löhne und Gehälter werden mit 1. März 2022 um 3,12 % angehoben.


Ergebnis für die Arbeiterinnen und Arbeiter:

  • Erhöhung der KV-Lohnansätze und Lehrlingseinkommen um 3,12%, die errechneten Werte werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
  • Erhöhung der DAZ um 3,12 %, centgenaue kaufm. Rundung
  • Die zum 28.2.2022 bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
  • Den ArbeiterInnen gebührt eine einmalige Coronaprämie gemäß S 124b Z 350 lit. a EStG in der Höhe von € 100,00, welche bis 28. Feb. 2022 auszubezahlen ist. Die Corona Prämie wird nicht aliquotiert
  • Übernahme der Sondernormen der alten § 11 (4) und (5) und § 128 (4) bis (8) LAO NÖ gemäß LAG-Sozialpartnereinigung und Streichung der Karfreitagsregelung im § 7
  • Anpassung der gesetzlichen Kündigungsfristen; die Kündigungsfrist für den Arbeiter beträgt 1 Monat zum Monatsletzten. Als Kündigungstermin für den Arbeitgeber werden der 15. oder Monatsletzte vereinbart.
  • Gesprächstermin zur Berufsbild-Überarbeitung bei Arbeitern im 2. Halbjahr

Ergebnis für die Angestellten:

  • Erhöhung der KV-Gehaltsansätze und Lehrlingseinkommen um 3,12%, die errechneten Werte werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
  • Der Wert der Vorkategorie 2a) wird auf € 1.600,- und jener der Vorkategorie 2b) auf € 1.700,- angehoben.
  • Erhöhung der Triennien um 3,12 %, centgenaue kaufm. Rundung
  • Die zum 28.2.2022 bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
  • Den Angestellten gebührt eine einmalige Coronaprämie gemäß S 124b Z 350 lit. a EStG in der Höhe von € 100,00, welche bis 28. Feb. 2022 auszubezahlen ist. Die Corona Prämie wird nicht aliquotiert.
  • Streichung der Karfreitagsregelung im § 5
  • Korrekturen im Ang.-KV:
    >a) § 4 „Anstellung“,
    Kommentar 3.) - Ergänzung: Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann vom Arbeitgeber nur mittels Kündigung zum … 
    Kommentar 5.) - Ergänzung: … hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber die Vereinbarung getroffen …
    b) § 10 „Jubiläumsgeld“: Der Absatz „Karenzen, die aus Anlass der Geburt …“ wird ersetzt durch: Anrechnungen von Karenzzeiten sind nach § 18a dieses Kollektivvertrags zu berücksichtigen.
    c) § 18a „Karenzen“ Abs (1) wird ergänzt: Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten für die Triennien und das Jubiläumsgeld gewertet. Dies gilt für Karenzen, die im Zeitraum vom 1. 3. 2012 bis 28. 2. 2019 beginnen. Bisheriger Abs (3) wird Abs (4), Abs (3) lautet neu: Für Karenzen aus Anlass der Geburt eines Kindes ab 10. Dezember 2019 gilt § 43 LAG bzw. für Karenzen aus Anlass der Geburt eines Kindes ab 01. August 2019 gilt § 7c VKG.
  • Gesprächstermin zum Kategorienschema Angestellte im 2. Halbjahr

Geltungstermin: 1. März 2022