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Endspurt zum einheitlichen Landarbeitsrecht

Die Verhandlungen über ein österreichweit geltendes einheitliches Landarbeitsgesetz befinden sich in der Zielgeraden. Nach aktuellem Stand könnte das neue Gesetz mit 1. April 2021 in Kraft treten.


Trotz Corona-bedingter Verzögerungen gingen die Verhandlungen der Sozialpartner zum neuen Landarbeitsgesetz zügig voran. Der ursprüngliche Plan eines Inkrafttretens mit 01.01.2021 konnte zwar nicht ganz umgesetzt werden, aber mit 01.04.2021 soll es dann tatsächlich ein österreichweit geltendes einheitliches Landarbeitsgesetz geben.

Das Landarbeitsgesetz regelt das Arbeitsvertragsrecht der ArbeiterInnen in der Land- und Forstwirtschaft sowie das sonstige Arbeitsrecht, insbesondere den ArbeitnehmerInnenschutz für sämtliche Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft. Zum ArbeitnehmerInnenschutz zählt auch das Arbeitszeitrecht. Lediglich das Arbeitsvertragsrecht für Angestellte ist vor allem in Gutsangestelltengesetz sowie in einigen Nebengesetzen (z.B. Urlaubsgesetz und Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) festgelegt. Bis 2019 stellte das Landarbeitsgesetz aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen nur ein Grundsatzgesetz dar. Unmittelbar anwendbar waren hingegen die Landarbeitsordnungen in den einzelnen Bundesländern, welche auf Grundlage dieses bisherigen Landarbeitsgesetzes erlassen wurden. Weitgehend sind diese Landarbeitsordnungen ident, im Detail gibt es aber doch einige Unterschiede.

Mit 2020 ging die Gesetzgebungskompetenz für das Landarbeitsrecht generell auf den Bund über. Da aufgrund der bestehenden Unterschiede in den Landarbeitsordnungen die Vereinheitlichung nicht bloß einen formalen Akt darstellt, sondern auch zahlreiche inhaltliche Fragen zu klären sind, konnte das neue Landarbeitsgesetz nicht bereits mit 01.01.2020 in Kraft treten. Deshalb gelten seither als gesetzliches Provisorium die Landarbeitsordnungen als Bundesrecht.

Mittlerweile befinden sich die Verhandlungen über das neue Landarbeitsgesetz in der Endphase. Die Landarbeiterkammern haben sich vehement dafür eingesetzt, dass durch die Rechtszusammenführung bundesweit keinem Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Rechte verloren gehen. Um dies zu gewährleisten, wurde die Zustimmung zum neuen Landarbeitsgesetz an die Bereitschaft der Arbeitgeberseite geknüpft, sämtliche Arbeitnehmerrechte, welche nicht bundesweit, sondern nur in einzelnen Landarbeitsordnungen verankert sind, in alle land- und forstwirtschaftlichen Kollektivverträge aufzunehmen. Für die dafür erforderliche Vereinbarung gibt es mittlerweile grünes Licht von allen Seiten.

Nach derzeitigem Plan ist ab 01.04.2021 daher der weitaus überwiegende Teil an arbeitsrechtlichen Normen für Beschäftigte in der Landwirtschaft in einem einzigen Gesetz geregelt. Dies stellt nicht nur für den Sektor ein Novum dar, sondern ist auch für das gesamte österreichische Arbeitsrecht, welches traditionell in vielen Einzelgesetzen für den Rechtsanwender sehr unübersichtlich geregelt ist, beispielhaft. Der ganz große Wurf, nämlich die Einbeziehung des Arbeitsvertragsrechtes für Angestellte und damit die Schaffung einer Kodifikation des gesamten Arbeitsrechtes für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft ist noch nicht gelungen, aber das Ziel der Landarbeiterkammern für die kommenden Jahre.
 

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