Zum Hauptinhalt springen

Elternteilzeit: Worauf Sie achten müssen

Das Modell der Elternteilzeit gibt es in Österreich seit fast 15 Jahren. Dennoch entstehen bei der Abwicklung immer wieder Ungereimtheiten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber.


Mit einem aktuellen Beispiel aus der Praxis möchten wir Ihnen eine Checklist für Ihren Berufsalltag mitgeben, mit der Sie auch an heißen Sommertagen einen kühlen Kopf bewahren.

Frau G. ist kaufmännische Angestellte und seit rund 3 Jahren in ihrem Betrieb tätig. Sie befindet sich derzeit in Elternkarenz und möchte im Anschluss in Elternteilzeit gehen.  Zeitgerecht im Oktober 2018, gewünschter Antritt der Elternteilzeit ist September 2019, hat Frau G. ihr Elternteilzeitgesuch samt Urlaubsantrag an die Personalabteilung abgegeben. Frau G.s Dienstgeber Herr W. hat zum obigen Anliegen erst im Mai Stellung 

bezogen, in der er den Urlaubsantrag ablehnte und Frau G.s gewünschte Einsatztage verschob. Letzteres ist für sie von besonderer Härte, da sie bereits eine Zusage für einen Kinderbetreuungsplatz hat.

Checkliste Elterteilzeit:

  1. Wie lange muss das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit mind. gedauert haben?
    Drei Jahre
     
  2. Vereinbarung über die Elternteilzeit
    Zu Beginn muss seitens des Dienstnehmers ein schriftlicher Antrag auf Elternteilzeit gestellt werden. Im Zuge dieser Verhandlungsphase kann auf Verlangen der Betriebsrat beizogen werden. Erfolgt binnen 2 Wochen keine Einigung, können gesetzliche Interessenvertreter herangezogen werden.
    Der Dienstgeber kann dem Antrag des Dienstnehmers innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntgabe widersprechen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag zur gütlichen Einigung stellt.
     
  3. Unterscheidung bei Inanspruchnahme der Elternteilzeit in

    3.1 - Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern
    Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes.

    3.2 - Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern
    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes.
     
  4. Was hat der schriftliche Antrag zu beinhalten?
    a) Beginn, b) Dauer, c) Ausmaß der Wochenarbeitszeit sowie d) Lage der Arbeitszeit (z.B. Veränderung der Normalarbeitszeit)

    TIPP: Geben Sie ihr Elternteilzeitgesuch rechtzeitig, jedoch nicht zu früh bekannt, da von einem Dienstgeber nicht verlangt werden darf, dass dieser seine Personalentscheidungen beispielsweise mehr als ein Jahr im Voraus plant. Bei Unklarheiten holen Sie Rechtsberatung der NÖ LAK ein.
     

Und übrigens... Den Dienstgeber trifft eine Obliegenheit auf einen Urlaubswunsch des Dienstnehmers in angemessener Zeit zu reagieren. Das Schweigen des Dienstgebers ist hierbei als Zustimmung zu werten.

Fotolia.com / Iakov Filimonov