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Die neue Entgelttransparenz: Das Aus für unfaire All-In-Klauseln

Mit 1. Jänner 2016 traten Neuerungen im Arbeitsrecht in Kraft. Bei All-In-Klauseln muss in Zukunft der Grundlohn im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel angeführt sein.

Viel Lärm wurde um das neue Arbeitsrechtsänderungsgesetz gemacht, das mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat. Mit ihm soll (unter anderem) der Benachteiligung von DienstnehmerInnen durch intransparente Überstundenpauschalen oder All-In-Vereinbarungen ein Riegel vorgeschoben werden. 

Pauschalvereinbarungen sind in der bisherigen Praxis oft sehr pauschal im wahrsten Sinne des Wortes: „Mit dem Gehalt von € ... sind sämtliche Arbeitsleistungen abgedeckt.” Die Freude über den Betrag, der nach dem Eurozeichen steht, ist in vielen Fällen schnell verflogen, wenn aus der Theorie Arbeitswirklichkeit wird. Weil Überstunden, die ja nichts mehr extra kosten, gerne verlangt werden, stellt sich oft heraus, dass der vermeintlich höhere Gehalt gar nicht so hoch ist, wenn man ihn durch die geleisteten Stunden dividiert. Und damit ist man schon beim Kern der Sache: Wie hoch ist eigentlich der Stundenlohn nach so einer Vereinbarung? Oder besser gefragt: Wie niedrig darf er sein? Die Antwort, die ArbeitnehmerInnen auf diese Frage bekamen, lautete regelmäßig: „Der kollektivvertragliche Mindestgehalt.“ Und damit wurde aus einer Gehaltserhöhung nicht selten eigentlich eine Gehaltsreduktion.

Überzahlung bei Intransparenz
Tatsächlich ist diese Antwort auch nach bisheriger Rechtslage vor allem dann nicht so einfach, wenn bereits vor Abschluss der All-In-Klausel ein Dienstverhältnis bestanden hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung wird man im Zweifel nicht davon ausgehen können, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss einer All-In-Vereinbarung das bisherige Entgelt schmälern wollten.  Zu welchem Ergebnis ein Gericht im Zuge der Auslegung einer solchen Vereinbarung gelangen wird, ist in Wahrheit nicht vorhersehbar. Und wer in so einem Fall seinen Dienstgeber klagt, fügt seinem Arbeitsverhältnis Risse zu, die nicht wieder zu kitten sind. Im Ergebnis sind die nachteiligen Folgen daher von den Betroffenen in aller Regel akzeptiert worden.

Deshalb trifft die neue Gesetzeslage (die in der Landwirtschaft vorerst nur für Angestellte gilt) für ab 2016 geschlossene Vereinbarungen eine Zweifelsregel: Wenn der Grundgehalt nicht ausdrücklich ausgewiesen und somit transparent ist, besteht ein zwingender Anspruch auf die branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, die ArbeitnehmerInnen am Arbeitsort bezahlt bekommen. Die Intransparenz wird somit künftig im Zweifel dem Arbeitgeber auf den Kopf fallen. Derartige undurchsichtige Klauseln werden daher mit wenigen Ausnahmen der Vergangenheit angehören. Um ArbeitnehmerInnen mit All-In-Verträgen eine Prüfung ihres Gehalts zu ermöglichen, stellt die Gewerkschaft GPA-djp seit kurzem den Online-Rechner zur Verfügung.

Foto: fotolia.com / Jamrooferpix