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Die Bahn streikt: Was gilt als Dienstverhinderung?

Aus aktuellem Anlass fasst die NÖ LAK die wichtigsten arbeitsrechtlichen Infos zum heutigen Bahnstreiks zusammen.


Aufgrund des heutigen Bahnstreiks werden manche ArbeitnehmerInnen nicht oder zu spät in die Arbeit kommen. Wie ist das arbeitsrechtlich zu beurteilen?

  • Komme ich zu spät oder gar nicht, trifft mich eine Meldepflicht: Ich habe dies so rasch wie möglich meinem Arbeitgeber mitzuteilen.
  • Ich habe alles Zumutbare zu unternehmen, um meinen Arbeitsplatz (rechtzeitig) zu erreichen, insbesondere auf andere zur Verfügung stehende Verkehrsmittel ausweichen. Im Konkreten bedeutet dies, dass ich in der Regel in so einem Fall auch mit dem PKW in die Arbeit fahren muss, sofern mir einer zur Verfügung steht.
  • Wenn ich trotzdem den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen kann, dann gilt dies als Dienstverhinderungsgrund und besteht trotzdem Anspruch auf das Entgelt. Die Hinderungsgründe muss ich auf Verlangen nachweisen. Zumutbare Arbeit im Homeoffice muss selbstverständlich geleistet werden.
  • Homeoffice kann nicht einseitig von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer angetreten werden, sofern dieses Recht nicht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eingeräumt wurde. Wenn Arbeit im Homeoffice grundsätzlich möglich ist, sollte der Arbeitgeber in dieser speziellen Situation jenen ArbeitnehmerInnen, die nur unter erschwerten Bedingungen den Arbeitsplatz erreichen können, Homeoffice erlauben.
     

Foto: pixabay.com