Bildungskarenz wird zur Weiterbildungszeit
Was bedeutet Bildungskarenz? Eine Bildungskarenz bietet für Beschäftigte die Möglichkeit, sich für eine Weiterbildung freistellen zu lassen, ohne dabei ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben. Die bisherige Regelung, an der zuletzt viel Kritik geübt wurde, lief aus. Ab 1. Jänner 2026 soll es stattdessen mit der Weiterbildungszeit ein neues Modell geben.
Welche Voraussetzungen gibt es für die neue Weiterbildungszeit?
Die zu karenzierende Person muss vor Beginn 12 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. In Saisonbetrieben gilt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate und 3 Monate direkt vor Beginn. Zeiten des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen ebenso dazu. Zwischen Elternkarenz und Weiterbildungskarenz müssen künftig mindestens 6 Monate einer Beschäftigung liegen. Die Weiterbildungszeit kann damit künftig nicht mehr unmittelbar nach der Elternkarenz in Anspruch genommen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme hat mindestens 20 Wochenstunden zu umfassen. Bei Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind es mindestens 16 Stunden.
Gibt es eine Unterstützung während der Weiterbildungszeit?
Als finanzielle Unterstützung während der Weiterbildungszeit gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe. Die Beihilfenhöhe beträgt zwischen EUR 40,40 und EUR 67,94 pro Tag. Da Unternehmen von der Höherqualifizierung ihrer Arbeitnehmer profitieren, kann das AMS Zuschussleistungen des Dienstgebers vorsehen.
Ab wann kann ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe gestellt werden und welche Bedingungen sind daran geknüpft?
Ein Antrag kann 3 Monate vor Beginn der geplanten Weiterbildungszeit beim AMS gestellt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dabei eine schriftliche Vereinbarung festzulegen, in dem der aktuelle Bildungsstand, die Maßnahme und das Bildungsziel anzugeben sind. Die getroffene Vereinbarung ist aber nur dann wirksam, wenn die Förderung des AMS zuerkannt wird. Bei einem Einkommen unter EUR 3.225,- ist vor Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS zu absolvieren. Das AMS prüft künftig, ob die Weiterbildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.
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