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Betriebsräte: Wann verschobene Wahlen nachgeholt werden müssen...

Mit einer Sonderbestimmung wurde die Tätigkeitsdauer von Betriebsrätinnen und Betriebsräten bis 31. Dezember 2020 verlängert. Die NÖ Landarbeiterkammer informiert, wann verschobene Betriebsratswahlen nun nachgeholt werden müssen.


Im Zuge der Corona-Pandemie wurden im Frühjahr 2020 Bestimmungen in die Arbeitsverfassung aufgenommen, welche die Tätigkeitsdauer von Betriebsräten verlängerten, bei denen Betriebsratswahlen während des Lockdowns bzw. in unmittelbarer Folge danach nicht möglich  waren. Für betroffene Körperschaften stellt sich nun die Frage, wann die verschobenen Wahlen nachzuholen sind – interessanterweise in beide Richtungen: sowohl wann frühestens und wann spätestens.

Die Corona-Sonderbestimmung regelt Folgendes: Die Tätigkeitsdauer von Betriebsratskörperschaften, die normalerweise zwischen 16. März 2020 und 31. Dezember 2020 geendet hätte, verlängert sich bis zur Konstituierung des neuen Betriebsrates, der „nach dem 31. Dezember 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist“.

Achtung: Sofern die Tätigkeitsdauer erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, also beispielsweise Anfang Jänner, sind die in der Arbeitsverfassung vorgesehenen üblichen Fristen einzuhalten. Die Wahlen haben daher so rechtzeitig stattzufinden, dass eine Konstituierung des neuen Betriebsrates vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des alten Betriebsrates möglich ist. Die ungewollte und etwas eigenartige Konsequenz: Wenn die Tätigkeitsdauer mit 1.1.2021 endet, muss de facto 12 Wochen früher gewählt werden als bei einem Ende der Tätigkeitsdauer mit 31.12.2020.

Die Corona-Sonderbestimmungen gelten also nur für Betriebsratskörperschaften mit Fristablauf vor dem 31. Dezember. Die unter Zeitdruck während der Krise entstandene für einen kurzen Zeitraum befristete Sonderbestimmung birgt jedoch durchaus Stoff für Diskussionen. Hier die vernünftige und auch vom Gesetzgeber gewollte Leseweise:

1.) Selbstverständlich sind vor dem 31. Dezember erfolgte Betriebsratswahlen nicht unwirksam, sofern sie auch unter „normalen Umständen“ so möglich gewesen wären und sie gesetzmäßig abgewickelt wurden.
Beispiel: Endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates am 28.12.2020 und setzt der Betriebsrat – wie nach dem Betriebsratswahlrechner vorgesehen – am 5. Oktober das Wahlverfahren in Gang (mit einer Wahl am 16. November), dann ist dieses selbstverständlich nicht gesetzwidrig und daher wirksam.

2.) Klar ist jedoch auch: Im soeben dargestellten Fall hätte noch nicht gewählt werden müssen. Wie lange darf man aber die Wahl hinausschieben, damit sie noch „nach dem 31. Dezember 2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen“ erfolgt? Offensichtlich kann hier nicht nur gemeint sein, dass innerhalb des Wahlverfahrens die vorgesehenen Fristen einzuhalten sind, sondern ist auch beabsichtigt, nach Ablauf der besonderen Verlängerung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates verpflichtend eine Wahl anzuordnen.

Nach den Absichten des Gesetzgebers interpretiert bedeutet das: Spätestens am ersten Werktag nach dem 31. Dezember 2020 ist das Wahlverfahren mit der Einberufung der Betriebsversammlung einzuleiten und danach unter Anwendung der vorgesehenen Fristen durchzuführen. Sofern das Wahlverfahren erst später durchgeführt wird, riskiert man, dass die Legitimation des „alten“ Betriebsrates erfolgreich bestritten werden könnte.

Zusammengefasst: Wann muss also gewählt werden, wenn die Betriebsratsperiode zwischen 16. März und 31. Dezember 2020 endet? Spätestens am 4. Jänner 2021 ist die Betriebsversammlung einzuberufen und somit am 15. Februar 2021 die Wahl abzuhalten!
 

Foto: Robert Kneschke - stock.adobe.com