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Arbeitszeit: Was erlaubt ist und was nicht!

Mit dem Beginn der Haupterntezeit stehen vielen Beschäftigten arbeitsintensive Wochen bevor. Die NÖ LAK informiert über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit.

Arbeitszeit: ist die Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit unter Abzug der Ruhepausen
Tagesarbeitszeit: ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
Wochenarbeitszeit: ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag
Normalarbeitszeit: Ausmaß und Lage der regelmäßig zu leistenden täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit

Für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft ist das Arbeitszeitrecht nicht im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt, sondern im Landarbeitsgesetz (LAG).

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu machen. Unabhängig davon wie bzw. was der Arbeitgeber aufzeichnet, empfiehlt die NÖ LAK dringend, immer private Aufzeichnungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie eingehaltene Arbeitspausen zu führen. Nur so haben Beschäftigte bei allfälligen Unregelmäßigkeiten eine gute Chance, zu ihrem Recht zu kommen.

Über die Normalarbeitszeit muss eine Vereinbarung geschlossen werden. Eine einseitige Veränderung durch den Dienstgeber ist hinsichtlich des Ausmaßes grundsätzlich nicht zulässig, hinsichtlich der Lage nur sehr eingeschränkt.

  • Höchstgrenzen der Arbeitszeit
    Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen zwölf Stunden nicht überschreiten. Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen 60 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Die Erntezeit gilt als Arbeitsspitze, hier darf also unter keinen Umständen mehr als 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Für unter 18-jährige Arbeitnehmer darf die Tagesarbeitszeit 8 Stunden und die regelmäßige Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus gibt es ein Nachtarbeitsverbot (zwischen 19.00 und 5.00 Uhr) und ein Verbot von Überstundenarbeit. Es steht allen Arbeitnehmern grundsätzlich frei, Überstunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.
      
  • Ruhezeiten
    Wenn die Gesamtdauer der Tages- arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, muss die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen werden. Arbeitnehmer haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die grundsätzlich der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer nur in bestimmten im Gesetz geregelten Ausnahmefällen beschäftigt werden. Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Für unter 18-jährige Arbeitnehmer gilt: Wer am Samstag beschäftigt wird (zulässig bis 13.00 Uhr), muss am darauffolgenden Montag arbeitsfrei haben. Eine ununterbrochene Wochenfreizeit von mindestens 41 Stunden (mit verpflichtendem Sonntag) ist zwingend. Wenn eine Beschäftigung in der Wochenfreizeit erfolgt, ist ein besonderer Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts zu gewährleisten.
     
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen
    Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist die Ausnahme. Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer nur mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:     
    • 1. Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;     
    • 2. Arbeiten im Rahmen einer Almausschank oder einer Buschenschank;     
    • 3. Betriebsnotstand: wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten und     
    • 4. Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind. Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist. Den Arbeitnehmern ist an Sonn- und Feiertagen allerdings die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben. Für unter 18-jährige Arbeitnehmer sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen überhaupt nur in besonders dringenden Fällen erlaubt.

Foto: Freepik.com