Arbeitnehmerveranlagung: Tipps zum Steuernsparen
Mit der „antragslosen Arbeitnehmerveranlagung” (AANV), die seit dem Vorjahr vom Finanzamt durchgeführt wird, bekommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler automatisch zu viel bezahlte Lohnsteuer refundiert.
Sie wird jedoch nur vorgenommen, wenn...
- bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr abgegeben wurde
- aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen
worden sind - die Veranlagung zu einer Steuergutschrift für den Betroffenen führt
- aus der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass andere Kosten & Ausgaben geltend gemacht werden.
Die Auszahlung im Zuge der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung erfolgt im 2. Halbjahr.
Aber Achtung! Wenn Sie zusätzliche Ausgaben absetzen möchten, die nicht von der automatischen Datenübermittlung erfasst werden, wie etwa Kinderfreibeträge oder Krankheitskosten, müssen Sie weiterhin selbst einen Antrag stellen, damit auch diese Beträge miteinberechnet werden.
Neu ist ab 2018 (für das Steuerjahr 2017), dass folgende Ausgaben erstmals bei der AANV berücksichtigt werden:
- Kirchenbeiträge
- Spenden
- Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten
Dabei müssen jene Organisationen, die eine Spende erhalten haben, dem Finanzamt bis Ende Februar ihre Daten übermitteln. Ob die Organisation ihre Spende richtig gemeldet hat, können Steuerpflichtige über Finanz Online feststellen.
Infos zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie auf der Website des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at. Bei persönlichen Fragen zu Ihrer Veranlagung schicken Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an steuerfragen@lak-noe.at. Unser LAK-Steuerexperte wird Ihre Fragen kostenlos und rasch beantworten.
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