Anpassungen bei Alterspension für Frauen
Am 29. Dezember 1992 (!) wurde das Verfassungsgesetz über die unterschiedlichen Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten verlautbart. Darin ist festgelegt, dass das Regelpensionsalter von Frauen beginnend mit 01.01.2024 kontinuierlich von 60 auf 65 Jahre angehoben und damit an jenes der Männer angeglichen wird. Eine Vorlaufzeit von 31 Jahren ist für eine derartige gesetzliche Maßnahme wohl rekordverdächtig.
Knapp ein Jahr vor Beginn des Umstellungszeitraumes sind nun Änderungen in den Umsetzungsregelungen erfolgt, welche Verbesserungen für den größten Teil aller Frauen bringen, die in den Kalendermonaten Juni und Dezember im Zeitraum Juni 1964 bis Juni 1968 geboren wurden. Die Betroffenen können nun ein halbes Jahr früher in Alterspension gehen, als es nach der bisherigen Rechtslage vorgesehen war.
Bisher erfolgte der Anpassungssprung von einem halben Jahr jeweils zwischen den Geburtsdaten 01./02. Juni und 01./02. Dezember. Verständlich für Sozialversicherungsexperten, weil Personen mit Geburtsdatum vom Monatszweiten bis zum folgenden Monatsersten denselben Pensionsstichtag - nämlich den Monatsersten - haben.
Betroffenen konnte man es hingegen nicht begreiflich machen, warum eine am 02. Dezember geborene Frau 7 Monate später als eine am 01. Dezember geborene in Pension gehen sollte. Außerdem ließ die nicht völlig klare bisherige Formulierung Anfechtungsverfahren befürchten. Für mehr Klarheit sollen die nun beschlossenen Änderungen sorgen, die die Grenzlinie mit dem Jahreswechsel bzw. mit dem Kalenderhalbjahr ziehen.
Auskünfte der Pensionsversicherungsträger, die den von der Änderung betroffenen Frauen in der Vergangenheit übermittelt wurden, weisen daher nun falsche Termine für die Alterspension aus. Im Zweifel sollten unbedingt neuerliche Anfragen an den Pensionsversicherungsträger gestellt werden. Bei Fragen können sich Betroffene auch an die Rechtsabteilung der NÖ Landarbeiterkammer telefonisch unter 01/ 512 16 01 12 wenden.
Alterspension Frauen - Neue Rechtslage
Geboren | Regelpensionsalter |
Bis 31. Dezember 1963 | 60. Lebensjahr |
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 | 60,5. Lebensjahr |
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 | 61. Lebensjahr |
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 | 61,5. Lebensjahr |
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 | 62. Lebensjahr |
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 | 62,5. Lebensjahr |
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 | 63. Lebensjahr |
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 | 63,5. Lebensjahr |
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 | 64. Lebensjahr |
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 | 64,5. Lebensjahr |
Nach dem 30. Juni 1968 | 65. Lebensjahr |
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