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Änderungen bei der Elternteilzeit ab 2016

Ab 2016 muss die Arbeitszeit von betreuenden Eltern um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf zwölf Wochenstunden nicht unterschreiten.

Einem Wunsch der Wirtschaft kam der Gesetzgeber bei der Elternteilzeit nach. Ab 2016 muss die Arbeitszeit von betreuenden Eltern um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf zwölf Wochenstunden nicht unterschreiten. 

Schon im Regierungsprogramm wurden Einschränkungen bei der Elternteilzeit vereinbart. Nun sind sie sehr rasch und ohne Begutachtungsverfahren beschlossen worden. Während bestehende Elternteilzeitvereinbarungen von den Neuerungen unberührt bleiben, kann ab 2016 für ab dem 01.01.2016 geborene Kinder Elternteilzeit nur noch dann durchgesetzt werden, wenn eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens 20 % verlangt wird. Weiters muss die beantragte Teilzeitbeschäftigung noch mindestens ein Ausmaß von zwölf Wochenstunden erreichen. Dies bedeutet, dass DienstnehmerInnen mit einer Wochenstundenanzahl von weniger als 15 Stunden künftig keinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit mehr haben. Diese Grenze kann nur dann unterschritten werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einseitig durchsetzbar ist eine derartige Elternteilzeit freilich nicht mehr. Kommt es zu einer Einigung, gelten aber alle Regeln über die Elternteilzeit.

Grundsätzlich ist einsichtig, dass sich Arbeitgeber gegen einen Rechtsanspruch auf „Kleinstbeschäftigungsverhältnisse” wehren, zum anderen werden beispielsweise gerade für alleinerziehende Mütter von mehreren Kindern auch zwölf Wochenstunden schon eine große Hürde darstellen. Es wäre aber gerade für diese Personengruppe wünschenswert, einen Fuß im Arbeitsleben behalten zu können. Unberührt blieb die Möglichkeit, aus Gründen der notwendigen Kinderbetreuung lediglich die Lage der Normalarbeitszeit zu verändern. 

Unverändert sind auch die wesentlichen weiteren Voraussetzungen für die Elternteilzeit: 

  • mind. dreijährige Beschäftigungsdauer im Betrieb zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung
  • und die Betriebsgröße von mehr als 20 DienstnehmerInnen

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