Arbeit & Recht

Hier erhalten Sie aktuelle Informationen aus dem Arbeitsrecht.

Arbeitsverfassung & Betriebsräte

Was Betriebsräte bei Kündigungen tun können
Dem Betriebsrat kommt in verschiedenen Personalangelegenheiten eine zentrale Rolle zu. Das wichtigste Mitwirkungsrecht ist jenes bei einer Kündigung durch den Dienstgeber.
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Datenschutz gilt auch für Betriebsräte
Nicht nur Unternehmen, sondern auch Belegschaftsvertretungen unterliegen den Bestimmungen der neuen DSGVO.
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Betriebsratsperiode auf 5 Jahre verlängert
Seit August 2017 gilt eine wichtige Änderung für Betriebsräte. Die Tätigkeit wurden von vier auf fünf Jahre ausgedehnt.
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Kündigung: Betriebsrat muss informiert sein
In betriebsratspflichtigen Betrieben hat der Dienstgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu verständigen. Wird dieses Vorverfahren nicht eingehalten, ist die Kündigung rechtsunwirksam.
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Betriebsräte haben weitgehende Mitwirkungsrechte bei Personalfragen
Der Dienstgeber muss den Betriebsrat über konkrete Personalpläne sowie über jede erfolgte Einstellung inklusive Verwendung sowie Einstufung des Arbeitnehmers informieren.
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Dienstgeber muss Einsichtnahme gewähren
Immer wieder erreichen die NÖ Landarbeiterkammer Fragen zu Befugnissen von Betriebsräten. Die Kontrolle der richtigen Einstufung gehört jedenfalls zur Kernaufgabe jedes Belegschaftsvertreters.
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Ohne Betriebsvereinbarung keine GPS-Systeme
Die Überwachung durch Positionsbestimmungssysteme hat mittlerweile auch in der Landwirtschaft Einzug gehalten. GPS-Systeme werden mittlerweile in vielen Dienstfahrzeugen eingesetzt. 
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Arbeitszeit

Der 12 Stunden-Tag: Alle wichtigen Infos im Überblick
Die NÖ LAK klärt auf, was sich im Arbeitszeitrecht ändert und vor allem, was nicht ändert
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Gleitzeit: Worauf Sie bei flexibler Arbeitszeit achten müssen!
Gleitzeit ermöglicht Dienstnehmern, Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines zeitlichen Rahmens frei zu gestalten 
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Ist Duschen Arbeitszeit?
Immer wieder erreichen die Rechtsabteilung der NÖ Landarbeiterkammer Anfragen, ob die Körperpflege vor oder nach der Arbeit als Dienstzeit gilt oder nicht.
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NÖ Landesfeiertag: Was steht in meinem Kollektivvertrag?
Der niederösterreichische Landesfeiertag am 15. November gilt in der Landwirtschaft als Feiertag. Mittels Kollektivvertrag können jedoch Sonderregelungen festgesetzt werden.
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Änderungen bei der Elternteilzeit ab 2016
Ab 2016 muss die Arbeitszeit von betreuenden Eltern um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf zwölf Wochenstunden nicht unterschreiten.
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Entgelt

Familienbonus Plus bringt mehr Geld im Börsel
Mit dem Familienbonus Plus will die Bundesregierung speziell Berufstätige mit Kindern entlasten. Ab Jänner 2019 reduziert sich die Steuerlast um bis zu EUR 1.500 pro Kind und Jahr.
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Arbeitslosenversicherungsbeiträge: Senkung bringt spürbare Entlastung
Die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, die am 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist, kommt zahlreichen Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft zugute.
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Dienstwagen: Neue Sachbezugsregelung
Wer seinen Dienstwagen auch privat nützt und dessen Fahrzeug mehr als 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, zahlt ab dem Jahr 2016 2 Prozent Sachbezug vom Anschaffungswert des Autos.
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Die neue Entgelttransparenz - Das Aus für unfaire All-In-Klauseln
Mit 1. Jänner 2016 traten Neuerungen im Arbeitsrecht in Kraft. Bei All-In-Klauseln muss in Zukunft der Grundlohn im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel angeführt sein. 
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Kein Lohnabzug für Minusstunden
Minusstunden dürfen Dienstnehmern nicht vom Lohn abgezogen werden, wenn jene wegen Arbeitsmangels vom Dienstgeber nach Hause geschickt werden.
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Mustervereinbarungen zum Thema Datenschutz

Home-Office

Was ist Homeoffice?
Homeoffice ist die Erbringung der Arbeitsleistung von Zuhause aus.  Dazu zählen auch Nebenwohnsitze und die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Alles andere – z.B. arbeiten aus einem Café, Park oder „Co-Working-Space“ – zählt nicht als Homeoffice.

Anordnung? Rechtsanspruch? Vereinbarungssache?
Homeoffice kann weder angeordnet noch eingefordert werden, sondern muss einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Homeoffice kann also nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters erfolgen.

Wie kann eine Homeoffice-Vereinbarung aussehen?
Es wird empfohlen, als Rahmen für die Einzelvereinbarungen eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Detailfragen sind dann in den jeweiligen Einzelvereinbarungen zu regeln. Diese Vereinbarungen können von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Vereinbarungen müssen grundsätzlich schriftlich getroffen werden, sind aber auch dann wirksam, wenn sie elektronisch abgeschlossen werden (z.B. via Mail).

Was, wenn ich zwar krank bin, aber theoretisch von zu Hause arbeiten könnte?
Ob eine Krankheit und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat auch im Homeoffice einzig und allein ein Arzt zu beurteilen. Wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt, darf Ihr Dienstgeber nicht von Ihnen verlangen, dass Sie im Homeoffice arbeiten. Arbeiten im Homeoffice stellt also keine zumutbare Alternative zum Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall dar. Die gegenteilige Auffassung hätte das Potential, das geltende Entgeltfortzahlungsrecht auszuhöhlen.

Welche Arbeitszeiten gelten im Homeoffice?
Auch im Homeoffice gelten die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten; auch Gleitzeit ist möglich. Im Homeoffice ist es aber besonders wichtig, die Arbeitszeiten möglichst genau aufzuzeichnen, um die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu gewährleisten.

Wer haftet für Schäden an Arbeitsmitteln im Homeoffice? Was passiert, wenn zum Beispiel der Laptop zu Schaden kommt?
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Schäden am Eigentum des Arbeitnehmers, die im Zuge der Arbeitsleistung entstehen. Dies gilt auch bei Verwendung privater Mittel durch den Arbeitnehmer im Homeoffice. Beschädigt hingegen der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, sind auch während der Arbeit im Homeoffice die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zu berücksichtigen. Demnach besteht unter anderem keine Haftung und keine Verpflichtung zum Schadenersatz für Schäden, die durch eine entschuldbare Fehlleistung entstanden sind. Bei einem leichten Grad des Verschuldens wird das Ausmaß des Schadensersatzes herabgesetzt. Davon umfasst sind nunmehr auch Mitbewohner und Haustiere des Arbeitnehmers. Wenn also z.B. ein Kind sein Getränk über den verwendeten Laptop schüttet und das Gerät nicht mehr funktioniert, muss man dem Arbeitgeber entweder gar keinen oder nur in geringerem Ausmaß Ersatz leisten.

Sind im Homeoffice die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes anzuwenden?
Im Homeoffice gelten die im Landarbeitsgesetz oder im Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz vorgesehenen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen genauso wie beim Arbeiten im Betrieb vor Ort. Ansonsten gelten auch sämtliche anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Regeln, wie z.B. über Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mutterschutz und Väter-Karenz.

Darf die Land- und Forstwirtschaftsinspektion meine Privatwohnung für Kontrollen betreten?
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist nicht dazu berechtigt, Privathaushalte von Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten. Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzvorschriften gelten nicht für Arbeiten im Privathaushalt. Trotzdem ist es wichtig, dass auch Themen wie z.B. Belichtung in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden. Stellen Arbeitgeber technische Arbeitsmittel (z.B. Laptops) oder Arbeitstische und -sessel für das Homeoffice zur Verfügung, müssen sie auch dafür sorgen, dass diese ergonomisch gestaltet sind und dem Stand der Technik entsprechen.

Gilt der Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice?
Ja, Unfälle im Homeoffice sind gleichgestellt mit Unfällen in der Arbeitsstätte. Die Unfallversicherung umfasst alle Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Das gilt auch für Wegunfälle – etwa zu einem Arzttermin, wenn man Kinder in den Kindergarten oder in die Schule bringt oder wenn man sich am Weg zu einer Interessensvertretung befindet.

Wer muss welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen? Habe ich Anspruch auf Kostenersatz?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (Laptop, Diensthandy, Internetverbindung, …) zur Verfügung stellen. Wenn vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer eigene digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür einen angemessenen Kostenersatz leisten. Insgesamt können bis zu EUR 300,- im Rahmen eines Homeoffice-Pauschales steuerfrei ausbezahlt werden.

Kann ich Ausgaben für das Homeoffice steuerlich geltend machen?
Die Kosten für ergonomisches Büromobiliar (z.B. Bürosessel) sind 2020 bis 2023 mit bis zu 300 € pro Jahr absetzbar. Kosten für Anschaffungen über EUR 300,- können bis 2023 aufgeteilt und abgesetzt werden.Für das Jahr 2020 können maximal EUR 150,- für ergonomisches Büromobiliar geltend gemacht werden. Achtung: Ein Beleg ist dafür erforderlich!

Kann ich für Zeiten des Homeoffice das Pendlerpauschale beziehen?
Aufgrund der COVID-19-Krise gibt es eine Sonderregelung, wonach das Pendlerpauschale auch während Zeiten des Homeoffice zusteht, auch wenn tatsächlich nicht gependelt wird. Diese Regelung läuft mit 30. Juni 2021 aus, was bedeutet, dass danach die allgemeinen Regelungen zum Pendlerpauschale anzuwenden sind.

Wie viele Tage Homeoffice im Jahr sind notwendig um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen?
Die Mindestdauer, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile des Homeoffice zu kommen, sind 26 Tage im Jahr. Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Homeoffice-Tag vor. Die Zahle der geleisteten Homeoffice-Tage müssen aber nicht Sie selbst, sondern der Arbeitgeber aufzeichnen.