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Zählt Kindererziehungszeit zur Pension?

Die Regelung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten zielt darauf ab, dass Lücken im Versicherungsverlauf, die durch Kinderbetreuung entstanden sind, ausgeglichen werden.


Als Monate der Kindererziehung (im Inland bzw. auch im EWR-Raum) werden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von maximal 4 Jahre (48 Kalendermonaten) pro Kind angerechnet. Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kindes folgt. Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalendermonat, in dem das Kind vier Jahre alt wird. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf 5 Jahre (60 Kalendermonate). Im Falle einer neuerlichen Geburt und Erziehung vor Ablauf der jeweiligen maximalen Zeiträume werden die Kindererziehungszeiten für das ältere Kind durch die neuerliche Geburt begrenzt. Als Kinder gelten leibliche, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Wie läuft die Anrechnung?
Die Monate der Kindererziehung kann sich jener Elternteil anrechnen lassen, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Kindererziehungsmonate, in denen ein Elternteil Kinder- betreuungsgeld bezogen oder Karenz in Anspruch genommen hat, werden diesem Elternteil zugeordnet. Die Möglichkeit, dass ein Kindererziehungsmonat beiden Elternteilen zugeordnet wird, besteht nicht (auch nicht bei gleichzeitigem 

Bezug von Kinderbetreuungsgeld für einen Monat). Durch Kindererziehung werden auch dann Versicherungsmonate erworben, wenn kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Geht eine Mutter bald nach Ende des Wochengeldbezugs wieder einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, wird dieser Zeitraum nur als einfache Versicherungszeit berücksichtigt. Für die Pensionshöhe werden die Kindererziehungsmonate in Form einer fixen Bemessungsgrundlage zusätzlich berücksichtigt. Das bedeutet, dass eine Mutter, die neben der Betreuung ihres kleinen Kindes einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht, zwar nicht früher in Pension gehen kann, aber eine höhere Pension erhält. Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen (Pensionskonto) werden die Kindererziehungszeiten mit monatlich 1.828,22 Euro im Jahr 2018 bewertet, wobei der Betrag jährlich angepasst wird. Gerade für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dieser Betrag eine sehr gute Basis für die zukünftige Pension, da oft das aktive Einkommen von Vollbeschäftigten diesen Betrag kaum erreicht. Gewinner dieser Anrechnung sind in weiterer Folge vor allem auch teilzeitbeschäftigte Frauen.

Was heißt „Pensionssplitting”?
Seit dem Jahr 2005 besteht die Möglichkeit eines freiwilligen „Pensionssplittings“. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50 Prozent seiner Gutschrift an den erziehenden Elternteil übertragen, der dafür eine Gutschrift im Pensionskonto erhält. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung ab 2005 und ist für die ersten sieben Jahre nach der Geburt des Kindes möglich. Die Gesamtobergrenze der Übertragungen liegt bei 14 Kalenderjahren. Die Übertragung muss spätestens bis zum 10. Lebensjahres des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Dem Antrag muss eine Vereinbarung mit dem anderen Elternteil vorausgehen, welche mit Zustellung des Bescheides über die Übertragung unwiderruflich wird.
Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung aufmerksam gemacht, dass ausländische Kindererziehungszeiten einer Österreicherin, die nach der Geburt eines Kindes wieder ins Inland zurückkommt, bei der Pension nicht angerechnet werden, wenn sie vor ihrer Wohnsitzverlegung ins Ausland, in Österreich nicht erwerbstätig war. Bei Fällen ohne Auslandsbezug werden Kindererziehungszeiten immer angerechnet, sofern entweder vorher oder auch bloß nach der Geburt Beitragsmonate erworben wurden.

Foto: fotolia.com / antonioguillem