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Wenn sich der Winter austobt und Ihr Dienstort nicht erreichbar ist

Wenn Sie aufgrund extremer Wetterbedingungen nicht oder zu spät ihre Arbeit antreten können, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Die NÖ LAK beantwortet die wichtigsten Fragen bei einer Verhinderung an der Arbeitsleistung aufgrund von Elementarereignissen.


Mein Dienstort ist aus wetterbedingten Gründen nicht erreichbar – habe ich trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn seine Arbeitsleistung aufgrund von elementaren Hindernissen ausbleibt. Dazu zählt der Oberste Gerichtshof unter anderem außergewöhnliche Schneemassen. Außerdem kommen hierbei insbesondere Verhinderungen durch Zugverspätungen, Verkehrsstörungen, notwendige Arztbesuche in Betracht. Diese und andere Gründe können auch etwaig in Kollektivverträgen geregelt werden.

Wann ist die Verhinderung gerechtfertigt?
Die wichtigsten Voraussetzungen für ein gerechtfertigtes Unterbleiben der Arbeitsleistung sind, dass kein Verschulden des Arbeitnehmers besteht, das Fernbleiben dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet wird und die Verhinderung nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums besteht. Das Vorliegen eines entschuldigenden Hinderungsgrundes muss im Zweifel der Arbeitnehmer beweisen.

Muss ich trotz erhöhter Unannehmlichkeiten versuchen den Arbeitsplatz zu erreichen?
In zumutbarer Weise muss der Arbeitnehmer einen längeren Arbeitsweg beziehungsweise ein anderes Verkehrsmittel in Kauf nehmen. Das könnte beispielsweise das Ausweichen auf ein öffentliches Verkehrsmittel bedeuten, selbst wenn damit ein längerer Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz einher geht. Kommt es dadurch zu einem deutlich erhöhten Zeitaufwand, wird im Einzelfall eine Interessensabwägung von Nöten sein.