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Wenn man im Ausland krankgeschrieben wird

In Betrieben nahe unserer östlichen und nördlichen Landesgrenze arbeiten zahlreiche Kolleginnen und Kollegen, die ihren Wohnsitz in Ungarn, der Slowakei oder Tschechien haben. Im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls besuchen sie zu Hause den Arzt und werden dort krankgeschrieben. Oft wird gefragt, was diese Krankenstandsbestätigungen wert bzw. nicht wert sind.
Das Thema kann aber auch für alle in Österreich wohnhaften Arbeitnehmer von Bedeutung sein. Es betrifft nämlich jeden, der während eines Auslandsurlaubs erkrankt. Eine ausländische Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit muss folgende Merkmale aufweisen, damit sie in Österreich sozialversicherungsrechtlich anerkannt werden kann:

  • persönliche Daten
  • Beginn und Ende des Krankenstandes
  • Diagnose, die zum Krankenstand geführt hat

Die in unseren östlichen Nachbarländern verwendeten Formulare weisen diese Merkmale in aller Regel auf. Die Bestätigung muss beim zuständigen Krankenversicherungsträger in Österreich eingereicht werden. Dies hat inner- halb einer Frist von einer Woche zu geschehen, widrigenfalls auch Sanktionen verhängt werden können (z.B. ein vorläufiges Ruhen des Krankengeldes). Wenn die Bestätigung den Erfordernissen entspricht, wird dem Versicherten eine österreichische Krankenstandsbestätigung übermittelt. Ab Vorlage bei der NÖ GKK kann jene auch einen im Ausland krankgeschriebenen Dienstnehmer zum Kontrollarzt vorladen.
Wird eine ausländische Krankenstandsmeldung dem Dienstgeber vorgelegt, kann dieser den Dienstnehmer auffordern, diese Meldung zwecks Erlangung der österreichischen Bestätigung an die Krankenkasse zu schicken bzw. mit Zustimmung des Dienstnehmers dies zweckmäßigerweise gleich selbst tun. Die österreichische Bescheinigung ist dann nach ihrer Zusendung an den Dienstnehmer sofort dem Dienstgeber vorzulegen.

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