Zum Hauptinhalt springen

Welche Informationen Betriebsräten vom Chef nicht vorenthalten werden dürfen

Betriebsräte sind speziell in Personalangelegenheiten mit umfangreichen Informations-, Beratungs- und Überwachungsrechten ausgestattet. Die NÖ LAK liefert einen Überblick über die wichtigsten Rechte von Belegschaftsvertretern.


Die Landarbeitsordnung (§ 201 und folgende) und das Arbeitsverfassungs-gesetz regeln die Mitwirkung desBetriebsrats sowohl in sozialen, wirtschaftlichen, als auch in personellen Angelegenheiten. Vor allem bei Personalfragen obliegen dem Betriebsrat als Sprachrohr der Belegschaft große Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen des Arbeitgebers, welche unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Diese reichen von der Einstellung des Arbeitnehmers bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses.

Informationspflicht bei Einstellung
Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters ist es den Betriebsräten dringend zu raten, von ihrem ausführlich geregelten Vorschlags-, Informations- und Beratungsrecht Gebrauch zu machen!
Zunächst kann der Betriebsrat jederzeit die Ausschreibung eines freien Arbeitsplatzes vorschlagen. Hat der Betriebsinhaber von sich aus vor, die Belegschaft zu vergrößern, muss er auch ohne ausdrückliches Auskunftsverlangen den Betriebsrat darüber informieren, wie viele Arbeitnehmer er beabsichtigt aufzunehmen bzw. für welche Tätigkeiten er diese vorsieht. Zudem muss ihm auch das Gehalt und eine allenfalls vereinbarte Probezeit oder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt werden.
Darüber hinaus ist es auch das Recht des Betriebsrats, über einzelne Einstellungen eine Beratung zu verlangen, welchem der Betriebsinhaber noch vor der Einstellung nachzukommen hat. Kann jedoch die Entscheidung über die Einstellung aufgrund der Durchführung einer Beratung nicht rechtzeitig erfolgen, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen. Die Nichteinhaltung der Informations- und Beratungspflichten durch den Betriebsinhaber ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.200,- sanktioniert. Obwohl die endgültige Entscheidung über die Neueinstellung dennoch dem Betriebsinhaber obliegt, ist dessen Informationspflicht ein fundamentales Recht des Betriebsrats.

Recht auf Einsicht in Unterlagen
Ist der neue Mitarbeiter einmal eingestellt, stehen dem Betriebsrat bestimmte Überwachungsrechte zu, um die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften kontrollieren zu können. Hierbei ist er berechtigt, in die vom Betrieb geführten Lohn- und Gehaltsaufzeichnungen der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu prüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Auch von diesem Recht umfasst ist die Einsichtnahme in die Arbeitszeit- und Urlaubsaufzeichnungen. Der Betriebsrat darf in die Originalaufzeichnungen Einsicht nehmen und es muss ihm möglich sein, eine Kopie davon zu erstellen.
Wird ein Mitarbeiter dauernd – länger als 13 Wochen – auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht, ist dies dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Versetzung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, bedarf es darüber hinaus der Zustimmung des Betriebsrats. Ansonsten ist eine dauernd verschlechternde Versetzung rechtsunwirksam.
Auch von einer beabsichtigten Beförderung eines Arbeitnehmers ist der Betriebsrat ehestmöglich zu informieren und über dessen Verlangen darüber zu beraten.  

Verständigung vor Kündigung
Im Falle der Kündigung eines Arbeitnehmers kommt dem Betriebsrat eine zentrale Stellung zu. Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Er kann innerhalb von 8 Tagen hiezu Stellung nehmen. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben. Die Kündigung selbst kann dann bei Gericht unter bestimmten Umständen aufgrund eines unzulässigen Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden.
Diese Rechte bestehen im Wesentlichen nur, wenn ein Betriebsrat gebildet wird. Unterlässt eine Belegschaft dies, verlieren die Arbeitnehmer einen Großteil dieser Mitwirkungsrechte. Betriebsratspflicht besteht in Betrieben ab fünf Dienstnehmern.

Foto: fotolia.com / Marco2811