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Was man als Saisonarbeiter wissen sollte...

Viele landwirtschaftliche Saisondienstverhältnisse werden in den nächsten Wochen beendet. Die NÖ LAK hat grundlegende Informationen für betroffene Dienstnehmer zusammengefasst.

 

Sonderzahlungen
Arbeitskräfte in der Landwirtschaft haben von Gesetzes wegen Anspruch auf Sonderzahlungen. Noch immer hört man bisweilen von Behauptungen der DienstgeberInnen, dass bei kurz befristeten Dienstverhältnissen kein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe. Dies ist unrichtig! Jeder Landarbeiter hat Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld, selbst wenn er nur tageweise beschäftigt ist. Die Sonderzahlungen gebühren anteilig je nach Dauer des Dienstverhältnisses. Die Berechnungsbasis regelt der jeweilige Kollektivvertrag.

Zeitguthaben
Wer über seine Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringt, muss diese entgolten bekommen. Sofern ein Überstundenpauschale bezahlt wird – in bäuerlichen Betrieben in Niederösterreich ist dies zwingend vorgesehen –, ist eine sogenannte Deckungsprüfung vorzunehmen. Dabei wird geprüft, ob der den Mehrleistungen gewidmete Entgeltteil die tatsächlichen Mehrleistungen zur Gänze abdeckt. Ist dies nicht der Fall, sind die übersteigenden Leistungen zusätzlich zu entlohnen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gebührt für Mehrleistungen primär Auszahlung in Geld. Es kann aber auch Zeitausgleich vereinbart werden. Bei jeder Form der Abgeltung sind Überstunden aufzuwerten. Der „normale“ Zuschlag beträgt 50 % (in Geld oder Zeit), für Sonn-, Feiertags- oder Nachtstunden 100%. Von Teilzeitbeschäftigten geleistete Mehrstunden sind mit einem Zuschlag von 25 % zu versehen. Zeitausgleich für Mehrstunden kann innerhalb eines Kalenderquartals zuschlagfrei erfolgen. Beim Zeitausgleich ist zu beachten, dass dieser weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber einseitig festgelegt werden kann, sondern seine Lage zu vereinbaren ist. Das Entgelt für die Überstunden ist spätestens mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig.

Urlaub
Wer nicht über ein ganzes Arbeitsjahr beschäftigt wird, hat nur Anspruch auf einen anteiligen Jahresurlaub. Der Jahresurlaub beträgt in der Regel fünf Wochen. Ist der anteilige Jahresurlaub nicht zur Gänze aufgebraucht, gebührt am Ende des Dienstverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung. Dabei werden die offenen Urlaubstage ausbezahlt, wobei das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bereits aufgelöst ist, der Dienstnehmer aber zur Sozialversicherung angemeldet bleibt. Während des Bezuges der Urlaubsersatzleistung kann daher kein Arbeitslosengeld bezogen werden.

Lohn in Rumpfmonaten
Das Ende eines saisonalen Dienstverhältnisses in der Landwirtschaft richtet sich oft nicht nach dem Kalender, sondern vereinbarungsgemäß nach der Witterung. Die Auflösung erfolgt daher häufig nicht zum Monatsletzten, sodass sogenannte „Rumpfmonate“ verbleiben. Für die Abrechnung derselben ist Besonderes zu beachten. Zum Verständnis sei das Problem an einem Beispiel erklärt: Häufig enden Saisondienstverhältnisse am Ende einer Woche. Wer z.B. per Freitag, 02.12.2016 abgemeldet wird, hat in diesem Monat in der Regel mit 16 Arbeitsstunden 9,24 % der durchschnittlichen monatlichen Normalarbeitszeit geleistet. Herkömmliche Lohnverrechnungsprogramme rechnen aber nur 2/31 eines Monatslohns ab, sohin 6,45 % des Monatslohns. Im bäuerlichen Kollektivvertrag ist deshalb ausdrücklich geregelt, dass in Rumpfmonaten zumindest der Stundenlohn für die tatsächlich gearbeiteten Normalarbeitsstunden bezahlt werden muss.

Dienstnehmererklärungen
Der vielleicht wichtigste Ratschlag ist der Folgende: Immer wieder wird anlässlich der Endabrechnung von meist ausländischen DienstnehmerInnen eine Bestätigung verlangt, dass sämtliche Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet wurden. In vielen Fällen ist dieser Wunsch ein Hinweis darauf, dass gerade nicht korrekt abgerechnet wurde. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, Wissenserklärungen über die Richtigkeit einer Lohn- abrechnung abzugeben! Klauseln über die Bereinigungswirkung einer Zahlung haben nur dort ihre Berechtigung, wo Ansprüche tatsächlich strittig waren und man sich nach Verhandlungen darüber auf einen bestimmten Betrag geeinigt hat. Wem eine derartige Erklärung vorgelegt wird, dem raten wir dringend, sie nicht zu unterfertigen und sich an die NÖ Landarbeiterkammer zu wenden.

Foto: fotolia.com / Brilliant Eye