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Teilpension - ein neues Altersteilzeitmodell

Mit der Einführung der Möglichkeit einer Teilpension, die mit 1. Jänner 2016 in Kraft trat, sollen ältere Arbeitnehmer länger in Beschäftigung bleiben und ihnen ein höheres Lebenseinkommen ermöglicht werden.

Es ist fast 10 Jahre her, als sich in diversen sozialpartnerschaftlichen Gesprächsrunden die Landarbeiterkammern als Einzige massiv für die Einführung einer Möglichkeit zum schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in die Pension einsetzten. Uns war bereits damals klar, dass eine altersentsprechende Reduktion der beruflichen Tätigkeit bei vernünftiger sozialer Absicherung nicht nur für viele Betroffene ein attraktiver Lebensplan ist, sondern gleichzeitig Unternehmen die Chance bietet, Erfahrung und Know How länger zu binden, und insbesondere eine notwendige Voraussetzung darstellt, Menschen länger im Berufsleben zu halten.

Ab 2016 wurde nun eine Teilpension eingeführt. Im Prinzip handelt es sich um eine „nach hinten verschobene” Altersteilzeit. Inhaltlich besagen die neuen Teilpensionsregelungen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension (also für 62- bis 65-Jährige) die Arbeitszeit um 40 bis 60 Prozent reduziert werden kann bei Anspruch auf einen Lohnausgleich in der Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zum vorherigen Einkommen. Dabei werden – wie bei der Altersteilzeit – die Sozialversicherungsbeiträge nicht reduziert. Beim „echten” Pensionsantritt tritt daher keine Verringerung der Pension ein.

Im Gegensatz zur Altersteilzeit ist aber eine Blockvariante nicht möglich. Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss daher kontinuierlich erfolgen, das heißt Schwankungen der Arbeitszeit sind in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr auszugleichen. Hat die betreffende Person bereits Altersteilzeit konsumiert, ist eine „Verlängerung” nur bis zu einer Dauer von zusammengezählt fünf Jahren möglich, wobei auch die Altersteilzeit in der kontinuierlichen Form vereinbart worden sein muss. Nach einer geblockten Altersteilzeit ist keine Teilpension mehr möglich.

Da die Teilpension ausschließlich auf die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension und somit das Mindestalter von 62 abstellt, ist sie in näherer Zukunft ein Modell ausschließlich für Männer. Erst nach der Anpassung des Pensionsantrittsalters für Frauen ab 2024 wird sich dieses Angebot auch an Frauen richten.

Beispiel

Ein vollbeschäftigter Angestellter verdient EUR 2.400,– brutto. Er vereinbart eine Teilpension vom 62. bis 65. Lebensjahr unter Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Würde er mit 62 die Korridorpension antreten, betrüge seine konkrete Bruttopension EUR 1.295,– Auswirkungen: Durch die Halbtagsbeschäftigung verdient er in der Teilpension inklusive Lohnausgleich statt zuvor netto EUR 1.620,– EUR 1.310,–. Hätte er die Korridorpension in Anspruch genommen, bekäme er netto EUR 1.150,–. Dafür darf er sich mit 65 über eine deutlich höhere Nettopension von EUR 1.375,– freuen. (Nicht berücksichtigt sind in der Pensionsberechnung die voraussichtlichen Erhöhungen der Korridorpension. In diesem Beispiel würde der tatsächliche monatliche „Nettogewinn“ zwischen EUR 150,– und EUR 200,– betragen, also jedenfalls deutlich mehr als EUR 2.000,– netto/Jahr.)

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