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Steuerausgleich: Was sich 2017 ändert

Mit dem Start der „antragslosen Arbeitnehmerveranlagung” wird zuviel bezahlte Lohnsteuer zukünftig automatisch rückerstattet. Erhöht wird der Kinderfreibetrag und die Negativsteuer.


Das Jahr 2017 bringt bei der Arbeitnehmerveranlagung einige Neuerungen mit sich. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 gilt die sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung. Das heißt, dass für den Lohnsteuerausgleich künftig kein Antrag mehr notwendig ist. Wer als Steuerpflichtiger zu viel Steuern bezahlt hat, dem wird sie ab heuer in der zweiten Jahreshälfte automatisch rückerstattet. Der Gesetz-geber wollte damit sicherstellen, dass vor allem Menschen mit geringem Einkommen oder Mindestpension ihre Steuergutschrift zukünftig auf jeden Fall erhalten.

Die neue antragslose Arbeitnehmerveranlagung (AANV) für das Jahr 2016 startet ab Juli 2017. Sie wird von der Finanz jedoch nur vorgenommen, wenn...

  • in den vergangenen Jahren kein Antrag abgegeben wurde
  • bis 30. Juni 2017 noch keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 durchgeführt wurde
  • mit einer Steuergutschrift für den Betroffenen zu rechnen ist
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden 

Aber Achtung! Wenn Sie zusätzliche Ausgaben absetzen möchten, wie etwa Kinderfreibeträge oder Krankheitskosten, müssen Sie weiterhin einen Antrag stellen!  Das können Sie auch dann noch tun, wenn Sie bereits einen Bescheid aus der antragslosen Veranlagung bekommen haben, mit diesem aber nicht einverstanden sind, weil sie zusätzliche Abschreibposten geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.

Was sich sonst noch ändert

Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung) können seit 1.1.2016 und damit für das Veranlagungsjahr 2016 nicht mehr abgesetzt werden. Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden bzw. ein Baubeginn vor diesem Datum, können allerdings noch bis einschließlich 2020 abgesetzt werden. Der Topfsonderausgaben-Erhöhungsbetrag für mindestens drei Kinder (bis jetzt EUR 1.460,-) steht ab dem Veranlagungsjahr 2016 nicht mehr zu. 

Der Kinderfreibetrag wird von EUR 220,- jährlich auf nunmehr EUR 440,- pro Kind verdoppelt. Wenn er von beiden Elternteilen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht wird, beträgt er EUR 300,- pro Elternteil (davor waren es EUR 132,-).
Die Negativsteuer wird erhöht. Niedrigverdiener, die nicht lohnsteuerpflichtig sind, werden im Zuge der sogenannten Negativsteuer 50 % der Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet. Der Höchstbetrag für die Rückerstattung erhöht sich mit dem Veranlagungsjahr 2016 auf EUR 400,- (2015 waren es EUR 220,-, davor EUR 110,-). Wenn dazu auch Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, erhöht sich der Betrag auf maximal EUR 500,- jährlich. Bei Pensionisten erhöht sich die maximale Rückerstattung im Rahmen der Negativsteurer von EUR 55,- (für das Jahr 2015) auf nunmehr EUR 110,-.

Weitere Änderungen bei der Arbeitnehmerveranlagung werden mit dem kommenden Jahreswechsel von 2017 auf 2018 wirksam. Ab dem Veranlagungsjahr 2017 berücksichtigt das Finanzamt bei der antragslosen Veranlagung auch Kirchenbeiträge, Spenden oder etwa den Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung. Allerdings müssen diese Daten von den jeweiligen Organisationen an die Finanzämter weitergegeben werden. Anonyme Spenden können somit ab dem kommenden Jahr nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.

NÖ LAK beantwortet Ihre Fragen

Weitere Informationen zu den Neuerungen bei der Arbeitnehmerveranlagung finden Sie online auf der Website des Finanzministeriums. Sollten Sie persönliche Fragen zu Ihrer Arbeitnehmerveranlagung haben, können Sie sich auch direkt an uns wenden. Schicken Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an steuerfragen@lak-noe.at. Unser LAK-Steuerexperte wird Ihre Anfrage schnell und kostenlos beantworten.

Foto: alexandro900 / fotolia.com