Zum Hauptinhalt springen

Schwerarbeitspension: Wer kann sie in Anspruch nehmen? Wie wird sie beantragt?

Zahlenmäßig spielt die Schwerarbeitspension österreichweit nur eine untergeordnete Rolle, zuletzt verzeichnete sie aber starke Zuwächse. Die NÖ LAK liefert alle Infos im Überblick.

Seit Ende 2013 die „Hacklerregelung“ ausgelaufen ist, gewinnt die Schwerarbeitspension mehr und mehr an Bedeutung. Wie der Weg in die Schwerarbeitspension in der Praxis verläuft, wird im Folgenden dargestellt. Warum ist die Schwerarbeitspension so beliebt? Zum einen ermöglicht sie als einzige Form der Alterspension immer noch einen Pensionsantritt mit 60 Jahren, sofern 45 Versicherungsjahre vorliegen. Zum anderen ist der Abschlag von 1,8% pro Kalenderjahr konkurrenzlos niedrig.

Die Schwerarbeitsverordnung definiert sechs verschiedene Kategorien von Tätigkeiten, die als Schwerarbeit gelten:

  • Schicht- und Wechseldienst während der Nacht
  • Arbeiten unter Hitze und Kälte
  • Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
  • Schwere körperliche Arbeit
  • Berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf
  • Tätigkeiten trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80% und Pflegegeld der Stufe 3

In der Landwirtschaft spielt so gut wie ausschließlich die körperliche Schwerarbeit eine Rolle. Diese wird definiert durch den Verbrauch von 2.000 Arbeitskilokalorien an einem achtstündigen Arbeitstag für Männer und von 1.400 Arbeitskilokalorien für Frauen. Diese Festlegung von Schwerarbeit durch den Gesamtenergieverbrauch an einem Arbeitstag hat zur Folge, dass es nicht auf die Maximalbelastung ankommt, sondern auf die Durchschnittsbelastung. Entscheidend ist daher weniger, wie schwer die größten gehobenen bzw. getragenen Lasten sind, sondern vielmehr wie hoch bzw. gering der Anteil von Tätigkeiten mit wenig Energieverbrauch ist. Darunter fallen nicht nur Ruhepausen, sondern in der Regel auch Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten sowie vor allem die Bedienung von Großmaschinen.

Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt ist entscheidend
Wer nun als Schwerarbeiter gilt, entscheiden weder die berühmt-berüchtigte „Berufsliste” – sie stellt nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung dar – noch die sogenannten „Schwerarbeitsmeldungen” durch die Dienstgeber. Diese sind jeweils für ein Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres beim Krankenversicherungsträger zu erstatten. Tatsächlich entscheidend ist lediglich die Feststellung durch den Pensionsversicherungsträger. Diese kann ab Vollendung des 57. Lebensjahres in einem eigenen Feststellungsverfahren oder im Pensionsverfahren erfolgen. Im Zuge dieser Verfahren ergehen Fragebögen sowohl an Dienstgeber wie auch an den betroffenen Dienstnehmer. Besonders heikel dabei sind die Fragen nach dem Maschineneinsatz. In der Praxis hat das Ankreuzen von „fallweisem Großmaschineneinsatz” häufig einen negativen Bescheid zur Folge. Über die Fragebögen hinaus werden nämlich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Pensionsversicherungsträger in der Regel keine Erhebungen vorgenommen. Wenn also Maschineneinsatz vorliegt und dieser trotzdem mit erheblichen körperlichen Belastungen einhergeht, sollte dies unbedingt genauer beschrieben werden.

Ab wann „Schwerarbeitsmonat”?
Die Maßeinheit der Schwerarbeit ist der „Schwerarbeitsmonat”. In den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag einer Schwerarbeitspension müssen zumindest 120 Kalendermonate (10 Jahre) der Schwerarbeit vorliegen. Als Schwerarbeitsmonat gilt ein Kalendermonat, in dem Schwerarbeit im Ausmaß von 15 Tagen oder zwei ganzen Beitragswochen ausgeübt wird.

Bei Fragen berät die NÖ LAK und übernimmt auch die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren.

Die Schwerarbeitspension gewinnt seit dem Ende der Hacklerregelung immer mehr an Bedeutung.