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Schwerarbeit ist bis Ende Februar vom Dienstgeber zu melden!

Die Frist für die Vorlage der Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2017 endet am 28.02.2018. Der Dienstgeber hat dabei alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen sowie die Dauer der Tätigkeiten, dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.


Wer 45 Versicherungsjahre aufweist und in den letzten 20 Jahren überwiegend Schwerarbeit geleistet hat, kann bereits im Alter von 60 Jahren in die Schwerarbeitspension gehen. Dies bedeutet nicht nur einen früheren Pensionsantritt, sondern sind auch die Abschläge pro Jahr der Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter mit 1,8% gegenüber zumindest 4,2% wesentlich geringer als bei jeder anderen Pensionsform.
Der Arbeitgeber hat bis 28. Februar die Schwerarbeitsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres an den Krankenversicherungsträger zu melden. Diese Meldung ist nicht rechtsverbindlich hinsichtlich der Anerkennung als SchwerarbeiterIn. Ohne entsprechende Meldung ist die Anerkennung aber wesentlich unwahrscheinlicher.
„Landarbeiter” sind nach der Berufsliste für körperliche Schwerarbeit grundsätzlich als Schwerarbeiter anzusehen. Wenn Sie davon betroffen sind, fragen Sie Ihren Dienstgeber, ob er die entsprechende Meldung erstattet hat!

Foto: LAK