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Neues Ingenieursgesetz tritt am 1. Mai in Kraft

Mit 1. Mai 2017 tritt das neue Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur” (Ingenieursgesetz 2017) in Kraft. Alle Personen, die sämtliche Voraussetzungen schon jetzt erfüllen und die Qualifikationsbezeichnung ohne zusätzlichen Aufwand erwerben wollen, müssen vor dem 1. Mai 2017 einen Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung gemäß dem Ingenieursgesetz 2006 stellen.


Was sind die grundlegenden Inhalte?
Die aufgrund des geltenden Ingenieurgesetzes 2006 verliehene Standesbezeichnung „Ingenieurin” bzw. „Ingenieur” bestätigt, dass die Inhaberin / der Inhaber über eine schulische Vorqualifikation, entweder eine Diplom- und Reifeprüfung einer höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt sowie eine fachbezogene (mind. drei- bzw. sechsjährige) der Ausbildung entsprechende Praxis absolviert hat. Das Ingenieursgesetz normiert damit ein System der Validierung informellen Lernens in der (beruflichen und außerberuflichen) fachbezogenen und gehobenen Praxis. Die Standesbezeichnung ist in Europa in der vorliegenden Form einzigartig und in der Wirtschaft anerkannt und geschätzt.

Allerdings fehlen der Standesbezeichnung verschiedene Elemente, damit sie als Qualifikation in den Nationalen Qualifikationsrahmen und in weiterer Folge in den Europäischen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden kann. Hin künftig sollen die Bewerberinnen und Bewerber mit Expertinnen und Experten aus ihrem jeweiligen Fachbereich ein Fachgespräch führen, in dem das Vorliegen fortgeschrittener Kenntnisse und Fertig-keiten im eigenen Arbeitsbereich, Innovationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Handhabung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten im entsprechenden Fachbereich und zu deren Aufsicht, auch in nicht vorhersehbaren Arbeitskontexten, festgestellt wird. Das Schema der Fachgespräche ist so zu strukturieren, dass eine Zuordnung zum NQR Qualifikationsniveau 6 gemäß dem Prozedere des NQR Gesetzes erfolgen kann.

Welche Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung sind nötig?

  • Reife-und Diplomprüfung an einer höheren land-und forstwirtschaftliehen Lehranstalt
  • Absolvierung einer dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit
  • Fachgespräch an der Hochschule für Agrar-und Umweltpädagogik

Wie läuft das Fachgespräch ab?
Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 min. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit zu beurteilen. Nach erfolgreich absolviertem Fachgespräch werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bescheid sowie eine Urkunde (Zertifikat) über die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin” bzw. „Ingenieur” ausgestellt.

Welche Rechte hat man mit der positiven Absolvierung des Fachgespräches?
Ingenieurinnen und Ingenieure sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin” bzw. „Ingenieur” vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.” bzw. auch „lng.in” oder „Ing.in”) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Wen betrifft das neue Gesetz?
All jene Personen die nach dem 1.5.2017 die entsprechenden Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung erfüllen sind von den neuen Regelungen umfasst. Alle Personen die sämtliche Voraussetzungen vor dem 1.5.2017 erfüllen und die Qualifikationszeichnung „ohne großen Aufwand” erwerben wollen, ist ein Antrag auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin” bzw. „Ingenieur” gemäß dem Ingenieurgesetz 2006 zu stellen. Die Anträge müssen vor dem 1.5.2017 bei der zuständigen Behörde einlangen.

Auswirkungen?
Mit der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur” kann eine Zuordnung zum NQR Niveau 6 erfolgen = Bachelor. Wie mit dieser Zuordnung umgegangen wird ist derzeit noch unklar. Auch ob Dienst-/ Staatsprüfungen angerechnet werden oder umgekehrt.


Der Artikel wurde der NÖ LAK vom Verband Österreichischer Förster zur Verfügung gestellt und ist auch in der 1. Ausgabe/2017 der Österreichischen Försterzeitung erschienen.

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de